BGH bestätigt Rechtmäßigkeit von dortmund.de
BGH bestätigt Rechtmäßigkeit von dortmund.de
Der BGH hat festgestellt, dass das Internetportal der Stadt Dortmund nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt und damit das vorinstanzliche Urteil des OLG Hamm bestätigt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 2022 – I ZR 97/21
Kommunale Publikationen müssen das Gebot der Staatsferne der Presse einhalten. Im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie können Kommunen ihre Bürgerinnen und Bürger zwar informieren, allerdings ist nicht jegliche pressemäßige Äußerung erlaubt. Bei der Gestaltung ist die Garantie des Instituts der freien Presse zu achten.
Laut BGH komme es bei der Bewertung eines kommunalen Informationsangebots konkret auf eine wertende Gesamtbetrachtung an, wobei maßgeblich sei, ob der Gesamtcharakter des Angebots geeignet sei, die Institutsgarantie der Presse zu gefährden. Bei Online-Angeboten sei das quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen regelmäßig weniger aussagekräftig als bei Printmedien. Es könne daher bedeutsam sein, inwiefern die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägten.
Diese Maßstäbe habe das OLG Hamm bei seiner Beurteilung des Internetportals der Stadt Dortmund angewandt (vgl. unsere Meldung), sodass diese nicht zu beanstanden sei. Daher wurde die Revision des Dortmunder Verlags „Lensing-Wolff“ zurückgewiesen.
Mit diesem Urteil überträgt der BGH seine Rechtsprechung zum „Crailsheimer Stadtblatt“ (vgl. unsere Meldung) von Printmedien auf städtische Internetportale und stellt fest, dass das Gebot der Staatsferne der Presse auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote schützt.
Quellen
BGH, Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen Internetportals, Pressemitteilung Nr. 108/2022 vom 14.07.2022, abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022108.html
beck-aktuell, „dormund.de“ missachtet nicht Gebot der Staatsferne, Meldung vom 14.07.2022, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/stadtportal-mit-presseaehnlichen-inhalten-kann-zulaessig-sein