VG Kassel: KI-Nutzung bei der Erstellung der Bachelorarbeit stellt besonders schwere Täuschung dar

Stellt die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) beim Erstellen einer wissenschaftlichen Arbeit eine Täuschung dar? Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Kassel mit dem Urteil vom 25.02.2026 (Az.: 7 K 2134/24.KS) beschäftigt. Dabei stellte das VG Kassel klar, dass die ungekennzeichnete Nutzung von KI bei der Erstellung einer Bachelorarbeit als Täuschung gewertet werden kann. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2006/2007 den Studiengang Informatik an der beklagten Universität Kassel. Im Rahmen seines Studiums musste der Kläger als Prüfleistung eine Bachelorarbeit anfertigen. Das Abgabedatum der Bachelorarbeit wurde ursprünglich auf den 21.11.2023 festgesetzt. Sein Betreuer wies den Kläger beim Prozess der Anfertigung auch daraufhin, dass die Arbeit selbstständig anzufertigen ist. Die Verteidigung (Kolloquium) seiner Arbeit mit dem Titel „Vergleich unterschiedlicher Bewertungskriterien für Zeitreihen“ fand am 06.02.2024 statt. Dafür musste der Kläger einen Vortrag halten und sich einer Befragung der Prüfer zu seiner Arbeit stellen. Beim Kolloquium zeigte der Kläger Verständnisprobleme bezüglich seiner eigenen Anfertigung; er konnte unter anderem Fragen zu seinem verwendeten Programmiercode nicht beantworten. Nach dem Kolloquium erhielt der Kläger von der Beklagten eine Einladung für einen Wiederholungstermin, welcher für den 13.02.2024 angesetzt wurde. Der Kläger sagte diesen Termin krankheitsbedingt ab. Mit dem Schreiben vom 16.02.2024 wies die Beklagte den Kläger daraufhin, dass dessen Arbeit als Täuschung gewertet wurde. Am 14.05.2024 erließ die Universität Kassel den Bescheid, dass die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Arbeit passagenweise durch KI generiert worden sei, ohne, dass dies gekennzeichnet wurde. Aus diesem Grund liege ein besonders schwerer Täuschungsversuch nach § 16 Abs. 3 S. 1 Allgemeinen Bestimmungen Bachelor/Master (Prüfungsordnung) vor, der den Ausschluss von einer sonst möglichen Wiederholungsprüfung rechtfertige. Der Widerspruch des Klägers vor dem Prüfungsausschuss blieb erfolglos. Daraufhin erhob der Kläger eine zulässige Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Der Kläger begehrt hierbei die Überprüfung der Prüfentscheidung durch das Gericht.

Grundsätzlich werden bei einer gerichtlichen Überprüfen von Prüfleistungen, je nach dem konkreten Klagebegehren, unterschiedliche Maßstäbe angewendet. Dabei sind prüfungsspezifische Wertungen wie die Punkte- und Notenvergabe aufgrund des Beurteilungsspielraums der Prüfer nur eingeschränkt durch die Gerichte kontrollierbar. Hier kann das Gericht nur überprüfen, ob der Beurteilungsspielraum überschritten wurde. Dabei können fachliche Fragen sowie der Ablauf des Prüfungsverfahren uneingeschränkt gerichtlich überprüft werden.

Grundsätzlich liegt eine Täuschung des Bearbeiters vor, wenn dieser eine selbstständige sowie reguläre Leistung vorspiegelt, obwohl er sich bei der Bearbeitung dieser Leistung unerlaubter Hilfsmittel bedient hat. Dabei ist der Begriff der Täuschung durch das Gericht vollumfänglich überprüfbar. Die Beweislast für eine Täuschung obliegt dabei der Prüfungsbehörde, hier also der Beklagten Universität Kassel. Dafür ist der Nachweis der Täuschung über die Regeln des Anscheinsbeweises möglich. Für einen ersten Anschein ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend, dass die zu beweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt wird, der aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zum Ergebnis führt, dass diese Tatsache vorliegt. Zudem dürfen keine tatsächlichen Umstände vorliegen, welches ein atypisches Geschehen für möglich erscheinen lassen. Das Gericht stellte mehrere Indizien fest, welche den Anscheinsbeweis begründen. Unter anderem kam es zu Diskrepanzen zwischen mündlicher und schriftlicher Leistung des Klägers. Auch zeigte die Arbeit nach Ansicht des Gerichtes KI typische Auffälligkeiten. Aufgrund der Funktionsweise von KI sind die Aussagen generierter Texte meist oberflächlich und wiederholend. Auch verwende die KI meist positive Formulierungen bezüglich fachlich neutraler Inhalte. Zudem sei die KI allgemein nach Stand 2024 noch nicht in der Lage wissenschaftlich fundierte Texte zu produzieren. Die Arbeit des Klägers zeige eine solche „KI-typische Oberflächlichkeit“.  So seien beispielsweise positive Formulierungen wie „wertvoll“ in einem fachlichen Kontext verwendet worden, ohne aber genauer auszuführen wieso diese Erkenntnis gerade „wertvoll“ sei. Dabei stellte das Gericht zwar klar, dass dies allein ein Indiz darstelle, da auch von Menschen produzierte Texte einen solchen Schreibstil aufweisen könnten. Auffällig sei aber auch, dass manche Ausführungen in der Arbeit des Klägers keinen Bezug zum konkreten Thema aufwiesen und oberflächlich blieben. So hätten beispielsweise die Ausführungen zur Zeitstempelanalyse keinen konkreten Bezug zu der Arbeit aufgewiesen. Ein weiteres Indiz für die Täuschung seien die Rechtschreibfehler. Grundsätzlich enthalten Texte, die von KI generiert werden, keinen Rechtschreib- sowie Grammatikfehler. Die Arbeit des Klägers weise dabei Passagen auf, welche solche Fehler enthielten und dann wiederrum Passagen, welche fehlerfrei seien. Daraus lasse sich schließen, dass Teile der Arbeit nicht vom Kläger selbst geschrieben seien. Für den Anschein einer Täuschung müsse der Text nicht durchgehend von der KI erstellt worden sein. Es sei ausreichend, dass die Arbeit nur teilweise von KI erstellt wurde. Dabei stellt schon das einmalige, ohne Kenntlichmachen der Nutzung, eine nicht mehr selbstständige Bearbeitung dar. Im Unterschied zu einem klassischen Plagiat liege bei der Nutzung von KI generierten Texten ein aktives und willentliches Verhalten vor, in dem eine Täuschung zu sehen sei. Dabei differenziert das Gericht nach der konkreten Nutzung von KI. Würde KI wie eine zulässige Rechtsschreibprüfung wie etwa bei Word genutzt, stelle dies keine Täuschung dar. Anders sei dies aber, wenn ganze Passagen generiert worden seien.

Das VG kam außerdem zu dem Ergebnis, dass auch eine schwere Täuschung angenommen werden konnte. Nach § 16 Abs. 3 S. 3 der Prüfungsordnung bestimmt sich die schwere der Täuschung an der vom Ersteller aufgewendete Täuschungsenergie und der durch die Täuschung verursachte Beeinträchtigung der Chancengleichheit. In der Nutzung von KI für die Erstellung ganzer Passagen einer Bachelorarbeit liege ein hohes Maß an Täuschungsenergie. Der Ausschluss von der Wiederholungsprüfung sei daher durch die Universität ermessensfehlerfrei erfolgt.

KI findet in unserem Alltag immer mehr Verwendung. Damit stellt sich auch für Bildungseinrichtung die Frage, inwieweit KI genutzt werden darf bzw. soll. Diese Fragen sind noch nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich könne die Universität in der Prüfungsordnung KI-Nutzung gestatten, wovon die Universität Kassel keinen Gebrauch gemacht hat. Wird KI entgegen bzw. ohne Genehmigung der Prüfungsordnung verwendet, kann dies, je nach der konkreten Nutzungsart, eine Täuschung darstellen. Das VG Kassel stellt dabei klar, dass es aber für den Nachweis von KI-Nutzung einer Gesamtschau der Einzelumstände bedarf, zumindest eine Reihe von Indizien aber ausreicht, um dies anzunehmen. Für wissenschaftliche Arbeiten ist nicht nur das Ergebnis, sondern gerade der Weg dorthin von hoher Bedeutung.

 

Quelle:

VG Kassel, Urteil vom 25.02.2026 – 7 K 2134/24.KS, abrufbar unter: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000432

Weiteres Urteil vom VG Kassel zu dieser Thematik:

VG Kassel, Urteil vom 25.02.2026 – 7 K 2515/25.KS, abrufbar unter: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000433