VG Berlin: Kein Auskunftsanspruch zu Begnadigungspraxis des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident muss der Presse keine Auskunft über seine Begnadigungspraxis geben. Er ist laut Verwaltungsgericht (VG) Berlin schon keine auskunftspflichtige Stelle.

VG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 27 K 285/21

Das klagende Online-Portal „FragDenStaat“ begehrte vom Bundespräsidenten Auskunft zu sämtlichen Begnadigungen in den Jahren von 2004 bis 2021 durch Zurverfügungstellen einer Übersicht zu Einzelheiten der Entscheidungen – insbesondere auch der Namen der begnadigten Personen.

Die Pressestelle des Bundespräsidenten lehnte die Auskunftserteilung mit der Begründung ab, dass der Bundespräsident bei der Ausübung seines Begnadigungsrechts nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als Verfassungsorgan tätig werde. Auch sei eine entsprechende Übersicht nicht vorhanden und damit als Information nicht verfügbar. Einem Auskunftsanspruch stünden nach Ansicht der Beklagten auch die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen im Hinblick auf seine personenbezogenen Daten entgegen. Der Kläger sah sich durch die Ablehnung in seinen Grundrechten verletzt und berief sich vorrangig auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch.

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Nach der Begründung der 27. Kammer stelle die Ausübung des Begnadigungsrechts kein Verwaltungshandeln dar. Der Bundespräsident sei daher schon keine auskunftspflichtige Stelle bzw. Behörde im Sinne des Presserechts. Als Gestaltungsmacht besonderer Art unterliege das Begnadigungsrecht weder einer gerichtlichen Überprüfung noch sei es dem Bundespräsidenten als Verwaltungstätigkeit zugewiesen. Auch aus der Befugnis des Staatsoberhaupts, die Befugnis „auf andere Behörden“ zu übertragen, die ihm nach dem Grundgesetz zusteht, folge nichts anderes. Diese Vorschrift betreffe vor allem die staatsrechtliche Rolle des Bundespräsidenten und regele nicht, ob er Behörde im Sinne des Presserechts sei. Sie ändere auch nichts an der Qualität des Gnadenakts. Auf sonstige dem Kläger entgegengehaltene Gründe kam es laut VG nicht an.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quellen

VG Berlin, Pressemitteilung Nr. 42/2022, „Bundespräsident muss keine Auskunft zu Begnadigungen geben“, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 27 K 285/21, abrufbar unter:
https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1255141.php

Beck aktuell, Bundespräsident muss keine Auskunft zu Begnadigungen geben, Meldung vom 17. Oktober 2022, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vg-berlin-bundespraesident-muss-keine-auskunft-zu-begnadigungen-geben

LTO, Steinmeier muss keine Auskunft zu Begnadigungen geben, Meldung vom 17. Oktober 2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-berlin-vg27k28521-begnadigung-begnadigungsrecht-bundespraesident-keine-auskunftspflicht-presseauskungt-fragdenstaat-kein-verwaltungshandeln/