Rückblick: Mainz Media Forum zur Modernisierung des Jugendschutzgesetzes

Das Mainz Media Forum, das als Online-Videokonferenz unter dem Titel „Jugendschutz modernisiert - Der Versuch einer Anpassung an 20 Jahre Medienentwicklung“ stattfand, befasst sich am 22. April 2021 mit der beschlossenen Reform des Jugendschutzgesetzes.

Moderiert von Prof. Dr. Matthias Cornils, Direktor des Mainzer Medieninstituts, diskutierten Prof. Dr. Marc Liesching, Professor für Medienrecht und Medientheorie an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur in Leipzig, Dr. Wolfgang Kreißig, Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) und Claudia Mikat, Geschäftsführerin der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF).

In seiner Keynote zeigte Prof. Marc Liesching die bisherigen Strukturen des Jugendmedienschutzes auf und veranschaulichte die entscheidenden Änderungen durch das Jugendschutzgesetz anhand eines Schaubilds. Durch die Änderungen dehne sich der Regelungsbereich des Bundes weitaus mehr auf den Telemedienbereich aus, der bislang im Wesentlichen der Landesgesetzgebung und damit dem JMStV unterlag. Darüber hinaus werden nunmehr Interaktionsrisiken im Rahmen der Alterseinstufung berücksichtigt, was die Gefahr einer weiteren Spaltung von Bundes- und Landesregelungen begründe. Prof. Liesching bewertete darüber hinaus die mangelnde Durchsetzbarkeit der Regelungen zur Alterseinstufung und zur Kennzeichnung der Interaktionsrisiken kritisch. Es fehle diesbezüglich an verpflichtenden Vorschriften und Bußgeldandrohungen. Weitere wichtige Änderungen betreffen die nunmehr geregelten Vorsorgemaßnahmen durch Host-Provider, die Aufsicht durch die neue Bundeszentrale und die Durchwirkungsregelung für Alterseinstufungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Dr. Wolfgang Kreißig vermittelte im Anschluss daran die politische Perspektive und bemängelte im Wesentlichen den unzureichenden Austausch zwischen Bund und Ländern im Vorfeld der Gesetzesänderung. Indem der Bund im Alleingang gehandelt habe, sei eine Chance verpasst worden, das gemeinsame Ziel eines effektiven Jugendschutzes zu erreichen. Hätte eine solche Abstimmung stattgefunden, hätte aus Sicht der Landesmedienanstalten mehr erreicht werden können.

Die Sichtweise der Freiwilligen Selbstkontrolleinrichtung FSF beleuchtete Claudia Mikat. Die FSF nähme hierbei eine Zwischenstellung ein, indem sie sowohl für Rundfunk als auch für Telemedien zuständig sei. Mikat spricht im Zuge der Medienkonvergenz vor allem der Beurteilung des Inhalts eine entscheidende Bedeutung zu. Obgleich sie eine Reform des Jugendschutzes begrüße, bewerte sie die widersprechenden Regelungen und die dem Verfahren immanenten Umwege als kritisch. Sie vermisse vor allem eine echte konvergente Durchwirkung und hält die Verzahnung der Nutzungsrisiken mit der Altersfreigabe für nur schwer umsetzbar. Wünschenswert wären aus ihrer Sicht mehr Gestaltungsmöglichkeiten für die Selbstkontrolleinrichtungen.

Im Mittelpunkt der anschließenden Diskussionsrunde standen interessante Fragen zur Gesetzesänderung. Diese betrafen insbesondere die Bund-Länder-Kompetenz, den uneinheitlichen Medienbegriff, die Berücksichtigung von Nutzungsrisiken in der Praxis und das Verhältnis der JuSchG-Änderungen zu bereits bestehenden europarechtlichen und einfachgesetzlichen Regelungen.

Mit Blick auf die Kompetenzfrage betonte Dr. Kreißig die Wichtigkeit einer zielführenden und einheitlichen Aufsicht, die aufgrund der langjährigen Erfahrung sinnvoll in der Hand der KJM aufgehoben sei. Rechtssicherheit und ein verlässlicher Ansprechpartner seien im Gespräch mit großen Plattformen entscheidend. Hier biete sich auch eine föderale Lösung an. Dr. Kreißig fügte hinzu, dass er keinen Vorteil in doppelten Zuständigkeiten sowie in der Errichtung einer neuen Bundeszentrale sehe, da man stattdessen der KJM die richtigen Handlungsinstrumente hätte zuweisen können. Einigkeit bestand zwischen allen Referenten in dem Gesichtspunkt, dass das „Kompetenzwirrwarr“ durch das neue Jugendschutzgesetz und die Einrichtung einer weiteren Institution verstärkt werde.

Mikat wies in Bezug auf den zugrundeliegenden, jedoch aus ihrer Sicht uneinheitlich angewandten Medienbegriff auf die unterschiedlichen Regulierungslogiken im JuSchG und im JMStV hin, die zu überflüssigen Doppelprüfungen führen würden. Positiv bewertet sie hingegen die Anpassung der Gesetzesänderung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und die damit einhergehende Übernahme von funktionierenden Regulierungsmechanismen aus dem JMStV, wie beispielsweise die Funktion der Jugendschutzbeauftragten. Hinsichtlich der Durchwirkungsregelung sei dennoch die Anknüpfung an eine bereits erfolgte Ausstrahlung zu erwägen.

Prof. Liesching betrachtete im Verlauf der Diskussion die Durchwirkung der Nutzungsrisiken in der Praxis näher. Die Vorschriften seien aus seiner Sicht sehr „weich formuliert“ und normierten häufig ein Ermessen, sodass sie voraussichtlich kaum praktische Auswirkungen haben würden. Neben der praxisrelevanten Frage, ob Nutzungsrisiken nun auch im JMStV zu berücksichtigen seien, kämen durch bestehende Ungleichbehandlungen zudem verfassungsrechtliche Fragen auf.

Auf die Frage, ob die Regelungen auch für ausländische Anbieter gelten würden, wies Prof. Liesching auf das europarechtliche Herkunftslandprinzip hin, das dem entgegenstehe. Dass die Regelungen dennoch über die E-Commerce-Richtlinie Geltung erlangen, sei nicht zu erwarten, da die allgemeinen Regeln durch den generellen Charakter voraussichtlich nicht darunter fielen. Auch der Anwendungsbereich des NetzDG überlagere die Regelungen zu Vorsorgemaßnahmen, die auf Cybermobbing und Cybergrooming Bezug nehmen. Prof. Liesching kritisierte in diesem Kontext auch die politische Kommunikation nach außen. An einer Regelungslücke fehle es in gewissen Teilen zudem aufgrund einer bestehenden Regelung des TMG, auf die der JMStV bereits verweise. Das Verhältnis dieser Normen sorge ebenfalls für Fragezeichen in der Rechtsanwendung.

An die umfassende Diskussion schloss sich eine Fragerunde an. Die Teilnehmer:innen nutzten die Möglichkeit, um Fragen zu stellen, die sich in erster Linie auf die praktischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen für Eltern, Selbstkontrolleinrichtungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die Obersten Landesjugendbehörden bezogen. Anschließend schloss der Moderator die Veranstaltung mit Dank an die Mitwirkenden und dem Fazit, dass die Zielrichtung des neuen Jugendschutzgesetzes zwar stimme, es jedoch offensichtlich weiterhin strukturelle Probleme und Anwendungsfragen gebe, die in Zukunft zu klären seien.