OVG NRW: Verbot gegen Porno-Portale aus Zypern bestätigt

Die Landesanstalt für Medien NRW durfte die Verbreitung zweier zypriotischer Porno-Portale untersagen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die entsprechenden Beschwerden der Anbieter zurückgewiesen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 07.09.2022 – 13 B 1911/21, 13 B 1912/21, 13 B 1913/21

Schon in der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf die Eilanträge der Portalbetreiber gegen ein Verbreitungsverbot der Landesanstalt für Medien NRW abgelehnt. Die Medienanstalt hatte insgesamt drei Internetangebote mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten beanstandet und deren weitere Verbreitung untersagt, solange diese nicht entfernt würden oder durch die Einrichtung geschlossener Benutzergruppen sichergestellt wäre, dass nur Erwachsene Zugang erlangen könnten.

Die gegen die Entscheidung des VG Düsseldorf gerichteten Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen nun zurückgewiesen. Bei vorläufiger Einschätzung unterliege es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der Aufsicht über Telemedienangebote die inhaltliche Entscheidung über deren Vereinbarkeit mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag allein der von den Ländern gemeinsam eingerichteten Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zugewiesen ist. Die Einbindung der KJM in den Entscheidungsprozess stelle weder einen Verstoß gegen das Bundesstaats- noch das Demokratieprinzip dar.

Obwohl der KJM – ein sachverständiges Gremium, dessen Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden sind – die Aufgabe einer länderübergreifenden einheitlichen Spruchpraxis im Jugendmedienschutz zukommt, diene sie formal als Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt. Die ihr zugewiesenen weitreichenden Entscheidungsbefugnisse seien unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Telemedienaufsicht gerechtfertigt, um staatlichen Einfluss zu begrenzen, weswegen es zulässig sein dürfte, den für die Rundfunkaufsicht entwickelten Grundsatz der Staatsferne auch auf den Bereich der Telemedien zu erstrecken.

Laut OVG könnten die Betreiber dem Verbot auch nicht das Herkunftslandprinzip entgegenhalten, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten. Nach Einschätzung des VG hätten Kindern und Jugendlichen ernste und schwerwiegende Gefahren durch den freien Zugang zu pornografischen Internetseiten gedroht. Zuletzt hatte sich die Landesanstalt für Medien auch an die zypriotische Aufsichtsbehörde gewandt. Die – ungewisse – Umsetzung einheitlicher Jugendschutzvorschriften in Zypern müsse sie jedoch nicht abwarten. Es könne keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen nationalen Bestimmungen haben, dass die betreffenden Mitgliedstaaten unterschiedliche Schutzmodalitäten hätten. Der Jugendschutz sei gegenüber der Dienstleistungsfreiheit der Portalbetreiber vorrangig.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quellen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht bestätigt Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern, Pressemitteilung vom 08.09.2022, abrufbar unter: https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/47_220908/index.php

Beck aktuell, Untersagung pornografischer Internetangebote aus Zypern bestätigt, Meldung vom 08.09.2022, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ovg-muenster-untersagung-pornografischer-internetangebote-aus-zypern-bestaetigt

Spiegel Online, Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt Verbot gegen Pornoportale, Meldung vom 08.09.2022, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/pornhub-youporn-und-mydirtyhobby-verbot-gegen-pornoportale-bestaetigt-a-e28264a1-ca7f-484c-a3b6-ca2c18f94427