OVG Berlin-Brandenburg: Beanstandung einer Fernsehsendung durch KJM rechtswidrig
OVG Berlin-Brandenburg: Beanstandung einer Fernsehsendung durch KJM rechtswidrig
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Aufhebung der Beanstandung einer Sendung des Fernsehsenders „Pro Sieben“ durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bestätigt.
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg – OVG 11 N 64.18
Die KJM hatte auf Empfehlung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) die Sendung „Steven liebt Kino“ als jugendschutzwidrig beanstandet. In der von 2011 bis 2015 im Vormittagsprogramm ausgestrahlten Sendung wurden Kinofilme präsentiert, darunter auch solche mit einer Altersfreigabe ab 12 Jahren. Sie enthielten auch Szenen, welche die Medienanstalt als für Kinder ungeeignet bewertete. Die mabb sah die Gefahr, dass Kinder diese Inhalte am Vormittag ohne erwachsene Begleitung anschauten.
Die nach § 20 Abs. 2 JMStV zuständige KJM setzte die Empfehlung der mabb um und machte sich dabei auch die Begründung der mabb umfassend zueigen, ohne zusätzlich eigene Gründe für die Beanstandung zu liefern.
Das Verwaltungsgericht Berlin hob die Beanstandung nach Anfechtungsklage der Seven.One Entertainment Group GmbH, die „Pro Sieben“ veranstaltet, in erster Instanz auf. Das Gericht bewertete sie als rechtswidrig, weil die KJM der Begründungspflicht des § 17 Abs. 1 S. 3 und 4 JMStV durch die Bezugnahme auf die Ausführungen der mabb nicht Genüge getan habe. Insbesondere werde nicht deutlich, welche Sequenzen der Sendung die Beanstandungsentscheidung gestützt sei. Die mangelhafte Begründung stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler da, der auf den Beanstandungsbescheid durchschlage und nicht unbeachtlich sei.
Das OVG bestätigte diese Bewertung und betonte die Bedeutung des Begründungserfordernisses zusätzlich, indem es anführte, dass die Entscheidungen der KJM für andere Organe der Landesmedienanstalten bindend seien, sodass es auch insofern wesentlich auf die Begründung ankomme.
Nachdem das OVG den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Berlin abgelehnt hat, ist das Urteil rechtskräftig.
Quellen
LTO, Jugendschutz braucht Begründung, Bericht vom 06.09.2022, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-berlin-brandenburg-11n6418-medienanstalt-prosieben-begrndung-jugendschutz-rundfunkstaatsvertrag/
DLA Piper Newsroom, DLA Piper vertritt ProSieben erneut erfolgreich vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Jugendschutzrecht, Meldung vom 06.09.2022, abrufbar unter: https://www.dlapiper.com/de/germany/news/2022/09/dla-piper-represents-prosieben-before-the-higher-administrative-court-of-berlin-brandenburg/