OLG Köln: Weitersendung der „Berliner Runde“ durch Bild TV urheberrechtswidrig
OLG Köln: Weitersendung der „Berliner Runde“ durch Bild TV urheberrechtswidrig
Die 13-minütige Live-Weitersendung der Funksendung „Berliner Runde“ bzw. deren öffentliche Zugänglichmachung durch den Sender Bild TV ist urheberrechtswidrig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.
OLG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2022 – 6 U 61/22
Das ZDF strahlte am 26. September 2021, dem Tag der Bundestagswahl, die Wahlberichterstattung „Berliner Runde“ in seinem Fernsehprogramm aus. Sie wurde zwischen 20.15 und 21.15 Uhr gesendet. Die ersten 13 Minuten der Sendung wurden bei Bild TV zeitgleich zwischen 20.15 und 20.28 Uhr gezeigt und im Internet sowie auf YouTube bereitgehalten.
Bereits im Oktober 2021 hatte das erstinstanzlich zuständige Landgericht (LG) Köln dem hinter Bild TV stehenden Medienunternehmen WeltN24 GmbH verboten, Ausschnitte der Funksendung des ZDF ohne dessen Zustimmung zu senden oder senden zu lassen. Auch dürften Ausschnitte aus der „Berliner Runde“ von den Antragsgegnerinnen BILD GmbH und Axel Springer SE ohne diese Zustimmung nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, so das LG. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts wurde im März 2022 durch Urteil bestätigt.
Die gegen das LG-Urteil gerichtete Berufung hat das OLG Köln jetzt zurückgewiesen und einen Unterlassungsanspruch des ZDF aus §§ 97, 87 Abs. 1 UrhG bejaht. Die Antragsgegnerinnen hätten sowohl in das Recht der Weitersendung als auch in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung hinsichtlich des Senderechts der Antragstellerin eingegriffen. Die Eingriffe waren auch nicht gerechtfertigt, da weder die Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse aus § 50 UrhG noch das Zitatrecht aus § 51 UrhG greifen würden.
So betreffe die Berichterstattung durch Bild TV schon nicht ein im Laufe eines Tagesereignisses wahrnehmbar gewordenes Werk. Der durch das ZDF beanstandete Eingriff in das Recht des Sendeunternehmens habe sich auch nicht in einem durch den Zweck gebotenen Umfang gehalten. Eine Privilegierung durch § 50 UrhG setze zudem eine verhältnismäßige Berichterstattung voraus, an der es hier fehle, weil eine 13-minütige Weitersendung auch unter Berücksichtigung des hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit nicht erforderlich gewesen sei. Ohne Verfehlung des Informationszwecks hätten vielmehr einzelne pointierte Aussagen von Politikerinnen und Politikern dargestellt werden können. Auf das Zitatrecht könne man sich nicht berufen, da die Darstellung schon nicht vom Zitatzweck umfasst sei. Das Urteil des OLG Köln ist rechtskräftig.
Quellen
OLG Köln, Pressemitteilung PM 13/22 vom 24. Oktober 2022, „Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung einer Funksendung”, Urteil vom 21. Oktober 2022 – 6 U 61/22, abrufbar unter:
https://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/002_archiv/001_zt_archiv_2022/013_PM_24-10-2022—Wahlberichterstattung.pdf
Meedia, Gericht bestätigt: Bild TV durfte „Berliner Runde“ nicht zeigen, Meldung vom 24. Oktober 2022, abrufbar unter:
https://meedia.de/2022/10/24/gericht-bestaetigt-bild-tv-durfte-berliner-runde-nicht-zeigen/