OLG Köln: „TV-Pannen“ dürfen von Konkurrenz nicht kostenfrei ausgestrahlt werden

Wer „TV-Pannen“ anderer Sender ausstrahlen will, muss Lizenzgebühren bezahlen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 20.04.2018 entschieden. Streitgegenstand war die Sendereihe „Top-Flops – Die lustigsten Fernsehpannen“ des NDR, die auch von anderen öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten ausgestrahlt worden war. Die RTL-Gruppe hatte auf Zahlung von Lizenzgebühren für die gesendeten Sequenzen geklagt. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hingegen hatten argumentiert, die Sequenzen seien im Rahmen einer Parodie ausgestrahlt worden. Außerdem hätte es sich um kostenfreie Zitate gehandelt.

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln ist der Ansicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht gefolgt und hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln hinsichtlich der Lizenzpflicht der Sequenzen bestätigt. Dabei haben die Richter auf die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung zu „TV Total“ entwickelten Grundsätze verwiesen (BGH, Urteil v. 20.12.2007, ZR 42/05). Sie stellten klar, dass die Sequenzen nicht im Rahmen einer Parodie ausgestrahlt worden seien. Die wesentlichen Merkmale einer Parodie bestünden nämlich darin, dass sie zwar an ein bestehendes Werk erinnerten, gleichzeitig aber Unterschiede aufzeigten und Humor oder Verspottung darstellten. In der Sendung „Top Flops“ seien aber keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen gewesen. Vielmehr hätten die Moderatoren die einzelnen Beiträge lediglich anmoderiert, ohne sich besonders mit diesen auseinander zu setzen.

Auch ein kostenfreies Zitat habe nicht vorgelegen. Denn der Zweck der Zitatfreiheit liege gerade darin, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken zu erleichtern. Die Zitatfreiheit gestatte aber nicht, so die Richter, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Der Zitierende müsse eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellen. An einer solchen inneren Verbindung fehle es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetze, sondern es nur zur Illustration verwende. Bei „Top Flops“ fehle es an einer solchen Auseinandersetzung. Vielmehr seien die Sequenzen lediglich um ihrer selbst willen dargestellt worden.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20.04.2018 – Az. 6 U 116/17 –

Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2017 – Az. 14 O 411/14 –