OLG Frankfurt: Prüfpflicht von Amazon-Händlern auf fehlerhafte Bildzuordnung zu Angeboten

Das OLG Frankfurt hat festgestellt, dass Händler:innen auf Amazon verpflichtet sind, ihre Artikelfotos regelmäßig zu überprüfen und für eine automatische fehlerhafte Zuordnung der Bilder durch den Algorithmus der Plattform verantwortlich sind.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. März 2021, Az. 6 W 8/18

Dem Beschluss liegt eine fehlerhafte Bebilderung von Druckertinte auf Amazon zugrunde, die eine Händlerin (Antragsgegnerin) auf der Plattform ohne Originalverpackung zum Verkauf anbot. Dabei hatte sich die Händlerin in der Vergangenheit bei der Bewerbung des Produkts an ein Angebot eines Mitbewerbers (Antragssteller) für ein Drucker-Kit mit Originalverpackung und entsprechender bildlicher Darstellung „angehängt“. Dies wurde der Antragsgegnerin bereits mit einer einstweiligen Verfügung des LG Hanau untersagt. Vor dem OLG Frankfurt ging es anschließend um die Verhängung eines Ordnungsgeldes und um die zugrundeliegende Frage, ob die Amazon-Händlerin verschuldet gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen hatte.

Die Amazon-Händlerin berief sich auf einen unverschuldeten Verstoß und führte als Begründung die automatisch erfolgte Bildzuordnung zu ihrem Produkt an. Über den Programmalgorithmus von Amazon wurde dem Produkt das unpassende Bild zugeordnet, obwohl sie zuvor das entsprechende Bild übermittelt hatte. Von diesem Algorithmus habe sie laut eigenen Angaben erst durch einen Chat mit einem Mitarbeiter der Verkaufsplattform erfahren.

Das OLG Frankfurt stellte dennoch einen verschuldeten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung fest und begründete dies damit, dass es Händler:innen zumutbar sei, ein längere Zeit eingestelltes Produkt regelmäßig auf rechtsverletzende Änderungen zu überprüfen. Die Antragsgegnerin habe dies unterlassen, sodass die fehlerhafte Zuordnung der Bilder anderer Händler:innen von originalverpackter Ware unbemerkt geblieben sei. Die Antragsgegnerin könne sich zudem nicht darauf berufen erst später von dem Programmalgorithmus erfahren zu haben, da jene Funktion bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewesen sei. Folglich hätte sie damit rechnen müssen, dass ihr Angebot mit einer anderen Abbildung erscheine und hätte dies folglich löschen müssen.

Für die verschuldete Verletzung der Prüfpflicht wurde vom OLG Frankfurt am Main ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € verhängt.

Der Beschluss folgte damit einer vorangegangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2016, die sich mit einer nachträglichen Veränderung der Angebotsbeschreibung durch den Plattformbetreiber beschäftigte. Der BGH nahm hier ebenfalls eine regelmäßige Prüfpflicht der Händler:innen an. Konkretere Angaben zur Intensität der Prüfpflicht hat das OLG Köln ein Jahr später getroffen. Ausreichend sei demnach eine werktägliche Kontrolle der Händler:innen, dass die eingestellten Angebote durch die von der Plattform vorgenommene bzw. veränderte Präsentation oder Preisempfehlung keine wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Regelungen verletzen.

Quellen:

Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen, Pressemitteilung Nr. 25/2021 vom 16.04.2021 zum Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 18.03.2021, Az. 6 W 8/18, abrufbar unter: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/Amazon

BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 140/15, abrufbar unter: https://openjur.de/u/895041.html

OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2017, Az. 6 W 31/17, abrufbar unter: https://openjur.de/u/2153983.html