OLG Frankfurt (Main): Kein Anspruch auf Freischaltung eines Facebook-Kontos im Eilverfahren

Eine Facebook-Nutzerin hat die Sperrung ihres Kontos bis zur Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen, soweit ihre Rechte bereits durch ein an Facebook gerichtetes Verbot einer Kontolöschung gesichert sind.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. März 2023, 17 W 8/23

Das Facebook-Konto der Antragstellerin war wegen mehreren Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards von Facebook gesperrt und deaktiviert worden. Die Antragstellerin wendete sich gegen diese Maßnahmen und behauptete, ihr Konto sei gehackt und von Dritten benutzt worden. Sie beantragte, Facebook mittels einstweiliger Verfügung zu verpflichten, das Konto wiederherzustellen und ihr die Nutzung zu ermöglichen. Jedenfalls begehrte sie aber ein Verbot an Facebook, das Konto endgültig zu löschen. Das Landgericht (LG) Hanau hatte Facebook lediglich untersagt, das Konto endgültig zu löschen, den Antrag im Übrigen aber zurückzuweisen. Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit dem Ziel ein, die Wiederherstellung und Nutzungsmöglichkeit des Kontos zu erlangen.

Das OLG Frankfurt am Main hat diese Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe keine hinreichende Begründung für die besondere Dringlichkeit dargetan. Ihre Rechte seien bereits durch das vom LG ausgesprochene Verbot ausreichend abgesichert, da ein Verlust der relevanten Daten im Konto mit dem Verbot der Löschung ausgeschlossen sei. Die Folge, dass die Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung ihre sozialen Kontakte nicht über Facebook pflegen kann, müsse sie hinnehmen. Diese Kontakte könne sie auch auf anderem Wege, insbesondere über andere soziale Netzwerke, pflegen. Das OLG Frankfurt am Main legte dabei dar, dass die Pflege sozialer Kontakte nicht mit einer Situation vergleichbar sei, bei der eine fünfstellige Followerzahl bedient werden muss, deren Verlust bei unterbliebener Nutzung droht (vgl. dazu OLG München, Urt. v. 20.9.2022 – 18 U 6314/20 Pre).  Zudem sei auch bei einer zwischenzeitlichen Freischaltung des Kontos die Gefahr gegeben, dass Dritte weiter Zugang hätten und erneut gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen könnten. Es sei nicht dargelegt, wie dies verhindert werden soll.

Quellen

OLG Frankfurt am Main, Kein Anspruch auf Kontofreischaltung, Pressemitteilung Nr. 22/2023 vom 5. April 2023, abrufbar unter: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/kein-anspruch-auf-kontofreischaltung

Beck aktuell, Gesperrtes privates Facebook-Konto vorerst nicht freizuschalten, Meldung vom 5. April 2023, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-frankfurt-am-main-gesperrtes-privates-facebook-konto-vorerst-nicht-freizuschalten