OLG Dresden: Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 € gegen YouTube verhängt

Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 hat das Oberlandesgericht Dresden gegen die Video-Plattform YouTube ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 € wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einer einstweiligen Verfügung festgesetzt.

OLG Dresden, Beschluss vom 29. Juni 2021 – Az.: 4 W 396/21

Grund für den Beschluss war, dass die Plattform ein zu Unrecht gelöschtes Video eines Nutzers über Proteste gegen die Corona-Maßnahmen in der Schweiz nicht unverzüglich wiederherstellte, nachdem das OLG Dresden dies mit Urteil vom 20. April 2021 im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden hatte. Das 25-minütige Video des Nutzers, das unter anderem Interviews verschiedener Personen im Zusammenhang mit den Protesten zeigte, wurde von YouTube mit Verweis auf die „Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über COVID-19“ Ende Januar gelöscht. Die Wiederherstellung des streitgegenständlichen Videos infolge des Urteils erfolgte durch YouTube erst am 14. Mai 2021 und damit mehr als 3 Wochen später.

Maßgeblich für den Erlass der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts war der Umstand, dass die im Mai 2020 geänderten Nutzungsbedingungen von YouTube nicht wirksam in den zugrundeliegenden Vertrag mit dem Nutzer einbezogen worden sind. Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit der Anpassung durch die Plattform in den Richtlinien sei nicht ausreichend für die Annahme einer wirksamen Änderungsklausel. Sofern sich der Verwender nicht das Recht vorbehalten hat, die AGB einseitig zu ändern, sei vielmehr ein Änderungsvertrag zwischen den Parteien erforderlich. Ein solcher habe jedoch nicht vorgelegen.

Das OLG Dresden stellt in Bezug auf die Höhe des Ordnungsgeldes zudem fest, dass in der Zuwiderhandlung der Video-Plattform ein „vorsätzlicher und – aufgrund der Zeitdauer – auch schwerer Verstoß“ zu sehen sei, sodass „unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verfügungsbeklagten“ im Rahmen der Gesamtabwägung ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 € gerechtfertigt sei.

 

Quellen:

Beschluss des OLG Dresden vom 29.06.2021, Az.: 4 W 396/21, abrufbar unter: https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx

Urteil des OLG Dresden vom 20.04.2021, Az.: 4 W 118/21, abrufbar unter: https://images.derstandard.at/2021/07/12/4-W-118.21.pdf