LG Stuttgart: Presseähnlichkeit der SWR-App „Newszone“

Das App-Angebot „Newszone“ des Südwestrundfunks war in einem konkreten Fall presseähnlich. Das Landgericht (LG) Stuttgart sieht in der Ausgestaltung einen Widerspruch zu Vorgaben des Medienstaatsvertrags.

LG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Oktober 2022 – 53 O 177/22

Der Antrag von 16 Zeitungsverlagen richtete sich gegen die SWR-Nachrichtenapp, die der öffentlich-rechtliche Sender seit März 2022 anbietet und die sich vorwiegend junge Nutzerinnen und Nutzer ansprechen soll. Die Verleger hielten das Angebot für zu textlastig und befürchteten darin eine Konkurrenz zu ihren eigenen Angeboten. Die Ausgestaltung der App sei „presseähnlich“ und verstoße damit gegen den Medienstaatsvertrag (MStV).

Nach dem MStV dürfen Rundfunkangebote im Netz nicht presseähnlich gestaltet sein. Ihr Schwerpunkt muss auf Hörfunk und Bewegtbild liegen. Im konkreten Fall ging es um die Ausgestaltung der App am 14. April 2022. Die Entscheidung bezieht sich also nicht auf spätere, möglicherweise geänderte Ausgestaltungen der App.

Das LG Stuttgart erließ eine einstweilige Verfügung, nach der das damalige journalistische Angebot presseähnlich und damit wettbewerbswidrig war.

Quelle

Beck aktuell, Bestimmte Ausgestaltung der SWR-App “Newszone” wegen Presseähnlichkeit unzulässig, Meldung vom 24. Oktober 2022, abrufbar unter: 
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-stuttgart-bestimmte-ausgestaltung-der-swr-app-newszone-wegen-presseaehnlichkeit-unzulaessig