LG Hamburg und OLG Hamburg: Verdachtsberichterstattung des Spiegels über Ulmen ist größtenteils zulässig

Der Spiegel-Artikel „Du hast mich virtuell vergewaltigt“ sorgte bundesweit für Aufsehen. In dem Text berichtete der Spiegel über die Vorwürfe von Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen. Dabei ging es, unter anderem, um Gewaltvorwürfe sowie die Verbreitung von sog. Deep-Fakes durch Ulmen. Gegen verschiedene Aspekte der Berichterstattung wehrt sich Ulmen nunmehr vor Gericht. Da zum Zeitpunkt des Artikels – und bis heute – keine strafrechtliche Verurteilung Ulmens vorliegt, handelt es sich um eine sog.  Verdachtsberichtserstattung. Bei der presserechtlich üblichen Kollision des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG), hier von Ulmen, mit der Pressefreiheit (Art. 5 I S. 2 GG), hier des Spiegels, sind daher besondere Maßstäbe zu berücksichtigen.

Ulmen wendete sich vor dem Landgericht Hamburg gegen insgesamt fünf Aspekte der Berichterstattung des Spiegels. In vier der fünf aufgeworfenen Punkte entschied das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) nunmehr zugunsten des Spiegels (Beschluss vom 07.05.2026, Az. 324 O 149/26). Diese Entscheidung wurde in Teilen durch Beschluss des von Ulmen angerufenen Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) (Beschluss vom 22.6.2026, Az. 7W/72/26) korrigiert.
 
Für den Kontext des Verfahrens muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass die Aussage des Artikels, Ulmen habe Fake-Accounts von seiner Ex-Frau Fernandes auf Social-Media erstellt und von diesen aus über hundert Männer kontaktiert, unbestritten blieb. Mit 30 Männern soll er in Kontakt gestanden haben. Die Kommunikation habe am Ende wenigstens teilweise in der Übersendung von pornografischen Materialien sowie Fake-Telefonsex gemündet.
 
Der erste Punkt, gegen den sich Ulmen wehrt, betrifft den seiner Ansicht nach durch den Artikel erweckten Eindruck, Ulmen habe Deepfakes-Videos seiner Exfrau Fernandes hergestellt und/oder verbreitet. Dieser Verdacht entstehe aus dem Kontext des Gesamtbeitrages. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht nicht an. Der Beitrag erwecke beim Leser nicht den Eindruck, dass der Antragssteller die Deepfakes-Videos hergestellt habe. Der Beitrag erwähne zwar an verschiedenen Stellen Deepfakes-Videos, enthalte aber keinen entsprechenden Vorwurf gegen Ulmen selbst. Dies ergebe sich aus Passagen wie „Man muss das wohl so verstehen, dass er solche Videos aber nicht selbst erstellt habe.“ Der Artikel des Spiegels erwecke damit beim Leser lediglich den Eindruck, der Antragssteller habe bei der Verbreitung der Videos, die seiner Exfrau zumindest täuschend ähnlich sahen, zumindest billigend in Kauf genommen, dass es sich auch um KI-generierte Darstellungen handeln könnte. Das Gericht geht davon aus, dass dieser Verdacht in zulässiger Weise durch den Spiegel aufgestellt wurde. Grundsätzlich darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt noch ungeklärt ist, nach ständiger Rechtsprechung verbreitet werden, wenn dies eine der Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft sowie den Wahrnehmungen berechtigter Interessen entspricht (Art. 5, § 193 StGB). Dabei muss die Behauptung sorgfältig recherchiert sein. Der Maßstab für die Intensität der Recherche ergibt sich aus der Aufklärungsmöglichkeit, wobei an Medien ein strengerer Maßstab als an Privatleute angelegt wird. Betrifft der Bericht Straftaten, muss berücksichtigt werden, dass diese zum Zeitgeschehen gehören und es damit auch Aufgabe der Medien ist, diese auch an die Allgemeinheit zu Vermitteln. Dabei ist grundsätzlich ein gewisser Mindestbestand an Beweistatsachen einzuhalten und es darf keine Vorverurteilung des Betroffenen stattfinden. Zudem muss regelmäßig eine Stellungnahme durch den Betroffenen eingeholt werden. Unter diesen Vorgaben hielt das Gericht die Verdachtsberichtserstattung für zulässig. Insbesondere sei der hierfür notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen erreicht. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Prozessverhalten des Antragssteller. Dieser habe die Vorwürfe im Verfahren nicht bestritten. Zudem lag dem Gericht eine eidesstaatliche Versicherung von Fernandes vor. Dort schildert sie unter anderem, dass Ulmen in einem Telefongespräch die beschriebenen Vorgänge selbst bestätigt habe.
 
Christian Ulm hat gegen den Beschluss des Landgerichtes Hamburg vom 07.05.2026 (Az. 324 O 149/26) sofortige Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) eingelegt. Dabei hat das OLG Hamburg unter anderem entschieden, dass keine hinreichende Tatsachenbasis vorliege, welche beweise das Ulmen Deep-Fakes Videos seiner Ex-Frau erstellt und/oder verbreitet habe. Dieses Verständnis würde aber bei einem durchschnittlichen und verständigen Leser erweckt. Dabei sei es nicht ausreichend, dass der Antragssteller unstreitig Deep-Fake-Fotos verschickt habe. Deep-Fake-Videos zeigten nämlich mehrere pornografische Handlungen und seien daher im Vorwurf moralisch verwerflicher als Deep-Fake-Fotos. Somit habe der Artikel nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Formen der „gefälschten Pornos“ differenziert. Das OLG Hamburg kam daher zu dem Ergebnis, dass die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung überschritten wurden.
 
Zwei weitere Punkte, gegen die Ulmen vorging, waren die Gewaltvorwürfe seiner Exfrau. Auch hier ging das LG Hamburg davon aus, dass der Mindestbestand der Beweistatsachen gegeben sei. Unter anderem liege dem Gericht auch hier eine eidesstaatliche Versicherung von Fernandes vor. Dort schildere sie, dass es während ihrer Ehe mehrfach zur physischen und physischen Gewalt durch Ulmen gekommen sei. Ausführlich werden dabei die Vorfälle in der gemeinsamen Wohnung am 10.01.2023 und 11.01.2023 in Mallorca geschildert, wo der Antragssteller seine Exfrau gegen die Wand geschlagen und wiederholt auf den Kachelboden geworfen haben soll. Am nächsten Tag soll Ulmen Fernandes erneut auf den Boden geworfen haben, wobei sie mehrfach erfolglos versucht habe, zu fliehen. Dabei sei es zu Prellungen gekommen. Diese Schilderungen werden durch Fotos gestützt, welche zu den Schilderungen passende Hämatome an Fernandes Körper zeigen. Zudem wurde eidesstaatlich durch die Schwester von Fernandes und dessen Ehemann versichert, dass sie die Fotos unmittelbar per WhatsApp erhalten haben.
 
Auch der vierte Vorwurf wurde zuungunsten von Ulmen entschieden. Dieser begehrte die Untersagung der Wiedergabe, von Schriftverkehr zwischen Ulmen und seinem Anwalt, die im Bericht des Spiegels teilweise wörtlich zitiert wurde. Dabei ging es vor allem Inhaltlich um die wörtlich zitierte Äußerung Ulmens, er habe „leider einen sexuellen Fetisch entwickelt“.  Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Äußerung aus der E-Mail-Korrespondenz der absolut geschützten Intimsphäre zuzuordnen sei. Nach der Überzeugung des Gerichtes war dies jedoch nicht der Fall. Die Sexualität gehöre nicht automatisch zum unantastbaren Kernbereich. Absoluten Schutz genieße vielmehr die Freiheit die eigene Sexualität für sich zu behalten und sie in einem geschützten privaten Raum auszuleben zu können. Dabei würde der Schutz unter anderem entfallen, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich von sich aus öffnet und bestimmte Aspekte der Öffentlichkeit zugänglich mache und dadurch auch die Belange der Öffentlichkeit berühre. So liege der Fall hier. Die streitgegenständliche Äußerung sei daher nicht der Intimsphäre, sondern der Geheimsphäre zuzuordnen, sodass eine Güterabwägung vorzunehmen sei. Diese falle zugunsten des Spiegels aus. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem an, dass der Artikel ein die öffentliche Meinungsbildung berührendes Thema betreffe, insbesondere in Hinblick auf mögliche Strafbarkeitslücken bezüglich Deep-Fakes. Zudem seien Fernandes und Ulmen Personen des öffentlichen Lebens. Ferner werde über ein besonders verwerfliches Verhalten in Ehe berichtet.
 
Das OLG Hamburg korrigierte diese Entscheidung teilweise. Im Grundsatz sei die durch das LG Hamburg vorgenommene Abwägung zwischen dem Interesse Ulmens und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zwar zutreffend. So habe die Mail insbesondere angeführt werden müssen, um zu vermeiden, dass öffentlich der Eindruck entstehe, es liege eine „Aussage-gegen-Aussage“ Konstellation vor. Allerdings sei bei der Veröffentlichung der Textpassagen, auch mit Blick auf das Mandantengeheimnis, zu beachten, dass die wörtliche Wiedergabe teilweise nicht nötig gewesen sei, um diesen Eindruck zu verhindern. Insoweit sei die Wiederholung von Äußerungen, die sich auf das Sexualverhalten beziehe, zu untersagen.
 
Im fünften Punkt gab bereits das LG Hamburg dem Antragssteller recht. Dort ging es um das Erscheinen von Ulmen vor einem spanischen Gericht. Der Artikel erwecke den Eindruck beim Leser, dass Ulmen vom spanischen Gericht aufgefordert worden sei zu erscheinen und dieser Aufforderung aber nicht nachkam. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es prozessual eine solche Aufforderung gegeben habe. Diese Berichterstattung erweise sich zudem als ehrabträglich, da sie den Eindruck vermittle, der Antragssteller habe sich einem Verfahren entzogen.
 
Die Berichterstattung des Spiegels wirft ein Schlaglicht für die Bedeutung der Verdachtsberichterstattung für die öffentliche Debatte. Der Fall Fernandes löste bundesweit Proteste und einer Debatte über die Strafbarkeit von sog. Deep-Fakes aus. Durch den Artikel des Spiegels gelangte das Thema in die Breite der Öffentlichkeit und stieß so eine gesellschaftliche Diskussion an. Damit zeigt sich, dass Verdachtsberichterstattung in der demokratischen Öffentlichkeit zulässig sein muss, auch der Spiegel-Bericht hielt in wesentlichen Punkten der Rechtskontrolle stand. Gleichwohl bedarf es aufgrund der potenziell schwerwiegenden Konsequenzen für diejenige, über deren Verhalten in solchen Kontexten berichtet wird, eines gerechten Ausgleichs der Interessen. In Details kann das zu durchaus komplexen Anforderungen für die presse führen. Die Einhaltung der Standards der Verdachtsberichterstattung bleibt damit ebenso wichtig, wie ihre grundsätzliche Zulässigkeit.

Quellen:
LG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2026 – Az.: 324 O 149/26, abrufbar unter:
 
Legal Tribune Online“, Spiegel darf über Deep­fake-Ver­dacht und Gewalt­vor­würfe berichten, Beitrag von Dr. Felix W. Zimmermann, veröffentlicht am 08.05.2026, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ulmen-verliert-gegen-spiegel-deepfake-verdacht