Keine Vergütung für Radios in Mietautos

EuGH: Autovermieter müssen für Radios in Mietfahrzeugen keine urheberrechtliche Vergütung an Verwertungsgesellschaft zahlen.

EuGH, Urteil v. 2. April 2020 Az. C-753/18

Für Autoradios in Mietwägen müssen Autovermieter keine urheberrechtliche Vergütung bezahlen. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am 2. April 2020 entschieden. Die bloße Bereitstellung von Mietfahrzeugen mit eingebauten Radios sei kein kommunikativer Akt urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne der EU-Richtlinien 2001/29 und 2006/115. Es finde keine öffentliche Wiedergabe durch die Vermietung von Fahrzeugen mit Radios statt.

In seiner Begründung verwies der EuGH auf den 27. Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie. Die Luxemburger Richter argumentierten, dass durch Radios in vermieteten Fahrzeugen lediglich die physischen Einrichtungen zum Empfang der Radiosequenzen bereitgestellt würden. Diese Situation unterscheide sich erheblich von der Situation, dass ein Dienstleister seinen Kunden willentlich geschützte Werke auf installierten Einrichtungen zugänglich macht.

Geklagt hatten die schwedischen Verwertungsgesellschaften Stim und SAMI. Sie hatten die Auffassung vertreten, dass Unternehmen, die Fahrzeuge mit eingebauten Radios vermieteten, Urheberrechtsverstöße begingen, weil der Öffentlichkeit musikalische Werke ohne Genehmigungen zur Verfügung gestellt würden. Daraufhin hatte der oberste Gerichtshof in Schweden dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) und der Vermiet- und Verleihrichtlinie (RL 2006/115/EG) darstelle, wenn Autovermietungen Fahrzeuge mit Radios bereitstellten. 

 

Quelle:

Pressemitteilung des EuGH v. 2. April 2020, abrufbar unter: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-04/cp200043en.pdf