Fort- und Weiterbildungen
Fortbildung für Fachanwälte
Die Wahlpflichtkurse des Masterstudiengangs umfassen alle mindestens 10 Zeitstunden und können grundsätzlich auch einzeln zur Fortbildung besucht werden.
Die Kurse werden teilweise in Präsenz, teilweise als Live-Online-Seminare durchgeführt. Voraussetzung für die Teilnahme an Live-Online-Seminaren ist eine stabile Internetverbindung und eine Kamera.
Die Anmeldeformulare mit näheren Informationen über die angebotenen Kurse finden Sie hier:
Wintersemester 2025/2026
- Medienkartellrecht, 31. Oktober und 15. November 2025 (Live-Online-Seminar), Anmeldeformular
- Medienarbeitsrecht, 07./08. November 2025 (Präsenzveranstaltung), Anmeldeformular
- Internationales Medienrecht, 14./15. November und 12. Dezember 2025 (Live-Online-Seminar), Anmeldeformular folgt
- Europäisches Medienrecht, Januar/Februar 2026, genaue Termine und Anmeldeformular folgen
- Aktuelle Entwicklungen des Medienrechts, 23. Januar und 06. Februar 2026 (Präsenzveranstaltung), Anmeldeformular
- Polizei- und Gerichtsberichterstattung in den Medien, 20./21. Februar 2026 (Präsenzveranstaltung), Anmeldeformular folgt
Sommersemester 2025
- Künstliche Intelligenz zwischen KI-VO und DS-GVO - Praxisfragen aus Sicht des Datenschutzes
- Medienstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
- Jugendmedienschutzrecht
- Künstliche Intelligenz - Die rechtliche Behandlung KI-generierter Inhalte
Kurse des Moduls Informationstechnologierecht können ebenfalls einzeln belegt werden:
- Datenschutzrecht/IT-Sicherheit
- Vergaberecht
- IT-Vertragsrecht
- Recht der Kommunikationsnetze und -dienste: Teil "Telekommunikationsrecht"
- Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
- Recht der Kommunikationsnetze und -dienste: Teil "Internationales Privatrecht"
- IT-Strafrecht
- Datenschutz in der anwaltlichen Praxis
- Immaterialgüterrecht; Kennzeichenrecht/Domainrecht, Teil 1: Immaterialgüterrecht
- Immaterialgüterrecht; Kennzeichenrecht/Domainrecht, Teil 2: Kennzeichenrecht/Domainrecht
Ob ein Kurs inhaltlich als Fortbildungsveranstaltung anerkannt wird, muss jeweils bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer angefragt werden, da dies unterschiedlich gehandhabt wird.
