EuGH: Facebook muss auch sinngleiche Hassposts weltweit löschen

Gerichte können Onlinedienste wie Facebook dazu zwingen, neben wortgleichen auch sinngleiche Kommentare weltweit zu löschen.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-18/18 Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland Limited

Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook aufgegeben wird, mit einem zuvor für rechtswidrig erklärten Kommentar wortgleiche und unter bestimmten Umständen auch sinngleiche Kommentare zu entfernen. Dies entschied der EuGH am 3. Oktober 2019. Außerdem sei diese Verpflichtung nicht auf ein bestimmtes Land begrenzt, sondern gelte weltweit.  

Die österreichische Grünen-Politikerin Eva Glawschnig-Piesczek hatte sich gegen Facebook-Postings gewehrt, die sie als „miese Volksverräterin“ und „korrupter Trampel“ bezeichnet hatten. Facebook hatte die Kommentare zwar gesperrt, jedoch nur für Österreich. Die Politikerin wollte die Löschpflicht auf wort- und/oder sinngleiche Kommentare ausgedehnt wissen.   

Nach Vorlage durch den österreichischen Obersten Gerichtshof erklärte der EuGH eine Verpflichtung zum Nachforschen und Entfernen sinngleicher Inhalte unter bestimmten Umständen für zulässig und zwar „sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung des Inhalts vorzunehmen (so kann der Hosting-Anbieter auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung  zurückzugreifen)“.

 

Quelle:

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2019, abrufbar unter:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-10/cp190128de.pdf