Cornils leitet 125. Tagung des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit

Das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Medienrecht war Thema der Jubiläumsveranstaltung des Studienkreises am 5. und 6. Juli 2019 beim SWR in Mainz  

In welchem Verhältnis stehen Datenschutz- und Medienrecht? Wird die freie Presse nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einem invasiven, hegemonialen Datenschutzrecht unterworfen? Untersteht die Presse künftig der datenschutzrechtlichen Aufsicht? Diese und andere Fragen diskutierten die Teilnehmer der 125. Tagung des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit zum Thema „Datenschutz und Medienrecht – Komplementarität, Konkurrenz und Rivalität“. Wissenschaftlich geleitet wurde die zweitägige Veranstaltung von Prof. Dr. Matthias Cornils, Co-Direktor des Mainzer Medieninstituts und Vorstandsmitglied des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit. Die Veranstaltung fand vom 5. bis zum 6. Juli 2019 auf Einladung des SWR in Mainz statt. Eine ausführliche Dokumentation der Tagung finden Sie in einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP).

Einen Überblick über das Thema gaben die Referenten Anne Lauber-Rönsberg, Juniorprofessorin für Bürgerliches Recht, Immaterialgüter­recht, insb. Urheberrecht, sowie Medien- und Datenschutzrecht an der Technischen Universität Dresden sowie Martin Nettesheim, Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht und Völkerrecht an der Universität Tübingen.

In seinem Vortrag „Das datenschutzrechtlich eingehegte Medienprivileg“ beleuchtete Nettesheim das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutzrecht und Medienrecht vor allem aus öffentlich-rechtlicher Perspektive. Er betonte, dass sich Einwände gegen eine datenschutzrechtliche Aufsicht über die freie Presse nicht ohne weiteres mit dem Argument begründen ließen, die Presse müsse staatsfrei sein. Eine Derogation sei jedoch möglich, wenn aufgezeigt würde, dass Aufsicht und Beschwerdemöglichkeiten Dritter einen „chilling effect“ haben. Insgesamt sei das EU-Datenschutzrecht noch auf der Suche nach seinem Selbstverständnis. Eine konstruktive Begleitung durch das Medienrecht könnte die Entwicklungen in die richtige Richtung lenken, zeigte sich Nettesheim überzeugt.

Lauber-Rönsbergs Vortrag nahm das Thema „Zum Verhältnis von Datenschutzrecht und zivilrechtlichem Äußerungsrecht“ in den Blick. Sie betonte, dass sowohl das Datenschutzrecht als auch das zivilrechtliche Äußerungsrecht Elemente eines einheitlichen Regelungskomplexes sind, deren Ziel der Persönlichkeitsschutz ist. So habe auch das Äußerungsrecht in der Vergangenheit seine Leistungsfähigkeit bewiesen, wenn es um die Gewährleistung von Datenschutz außerhalb der Datenschutzgesetze ging. Lauber-Rönsberg konstatierte, dass sich die rechtlichen Vorgaben aus dem Datenschutz- und Äußerungsrecht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen angenähert hätten. Allerdings bestünden weiterhin gravierende Unterschiede hinsichtlich flankierender Regelungen, wie zum Beispiel der Betroffenenrechten nach Art. 12 ff. DSGVO und der Durchsetzungsmechanismen, insbesondere der behördlichen Rechtsdurchsetzung nach Art. 51 ff DSGVO.