BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde – Abwägungsausfall bei der Annahme beleidigender Äußerungen
BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde – Abwägungsausfall bei der Annahme beleidigender Äußerungen
Eine Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB muss stets im Lichte der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG betrachtet und bewertet werden. Grundsätzlich geschieht dies durch eine Abwägung zwischen der persönlichen Ehre des Betroffenen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und der Meinungsfreiheit der äußernden Person. In einer aktuellen Entscheidung kam das BVerfG mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 (1 BvR 986/25) zu dem Ergebnis, dass die Fachgerichte bei der Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung in zwei Fällen die Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewürdigt haben. Hinsichtlich einer Äußerung war dabei tragend, dass deren Sinn durch die Fachgerichte nichtzutreffend erfasst wurde, bei einer weiteren Äußerung fehlte es aufgrund einer vorschnellen Annahme von Schmähkritik an der erforderlichen Abwägung. Die jeweils auf die entsprechende Deutung gestützte strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB wurde deshalb aufgehoben und zur erneuten Verhandlung der Sache zurück an das Landgericht Ulm verwiesen. Folgender Sachverhalt lag dem Beschluss zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist Familienvater und war während der Corona-Pandemie mit den Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule seines jüngsten Sohnes nicht einverstanden. Er äußerte sich daraufhin gegenüber der Schulleitung unter anderem kritisch zu den für die Schüler verpflichtenden SARS-CoV-2 Tests, und über den Ausschluss seines Sohnes vom Präsenzunterricht infolge der Weigerung, sich testen zu lassen. Aufgrund der Differenzen kam es zwischen dem Vater und der Schulleitung zunächst zu verbalen Auseinandersetzungen, die dann im E-Mail-Verkehr fortgesetzt wurden. Zwei E-Mails waren schließlich die Grundlage der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung (§ 185 StGB). In der ersten E-Mail (erster Fall der fachgerichtlichen Verurteilung) schrieb Beschwerdeführer, dass er sich dafür starkmachen werde, „dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz fordert widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden.“ In einer weiteren E-Mail (zweiter Fall der fachgerichtlichen Verurteilung) schrieb der Beschwerdeführer, dass sich sein Sohn einem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht unterordnen werde. Zudem hoffe er, so der Beschwerdeführer, die staatlichen Stellen würden „von Faschisten gereinigt werden“. Die Vorinstanzen ordneten diese Aussage als Schmähkritik ein. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Auch die darauffolgenden eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos, weshalb der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erhob.
Bezüglich der ersten E-Mail hat die Kammer beanstandet, dass die Vorinstanz sich mit der Äußerung des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Es sei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung von Äußerungen nicht gerecht geworden. Bei der Deutung einer Äußerung sei maßgeblich, was für ein Sinn sich aufgrund des Verständnisses eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum ergibt. Hier ergebe sich aus der Äußerung, dass diese sich nicht auf den Schulleiter bezog, sondern auf die vom Gesetzgeber erlassenen Corona-Schutzmaßnahmen. Dies lasse sich bereits aus den vom Beschwerdeführer verwendeten Adjektiven wie „faschistoidisch“ entnehmen. Der Beschwerdeführer habe in der E-Mail zu mindestens auch Kritik gegenüber den Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule seines Sohnes zum Ausdruck gebracht, womit die machtkritische Perspektive der Äußerung bei deren Auslegung zumindest zu berücksichtigen sei.
Dass die Äußerungen der zweiten E-Mail als ehrverletzend eingestuft wurden liege, so die Kammer, zwar im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Indem die Äußerung aber ohne hinreichende Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht als Schmähkritik eingeordnet wurde, sei es zu einem fast vollständigen Abwägungsausfall gekommen. Eine Schmähkritik könne nur angenommen werden, wenn es bei der Äußerung nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um die Herabwürdigung der Person ginge. Die Folge der Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik sei, dass es eine Abwägung nicht bedürfe. In diesen Fällen habe der Ehrschutz Vorrang. Die Einstufung der Aussage des Beschwerdeführers durch die Fachgerichte als Schmähkritik wurde nach Ansicht der Kammer nicht hinreichend begründet. Um die Äußerung als Schmähkritik einzuordnen, hätten die Fachgerichte, ihren Kontext in den Blick nehmen und in einer Abwägung berücksichtigen müssen. Die Äußerung in der E-Mail sei zur Kritik des Beschwerdeführers an den Corona-Maßnahmen an der Schule verfasst und eingebracht worden. Vor allem hätte die Kritik unter dem Aspekt der Machtkritik berücksichtigen werden müssen. Der Beschwerdeführer kritisiere die staatlichen Corona-Auflagen, was den Kontext bilde, in dem die Äußerungen gefallen sind, und übe somit Kritik gegenüber an den staatlichen Stellen. Somit sei die Äußerung vorschnell und ohne hinreichende Berücksichtigung ihres Bedeutungszusammenhangs als Schmähkritik eingeordnet worden. Der Kontext der Äußerung werde auch dadurch nicht geschmälert, dass die Fachgerichte annahmen, der Beschwerdeführer habe sich nicht eloquent genug ausgedrückt. Machtkritik hänge nicht von einer bestimmten Ausdrucksweise ab. Somit hätten die Fachgerichte keine hinreichende Abwägung des Persönlichkeitsrechest des Schulleiters (Art. 1 II GG i. V. m. Art. 2 I GG) mit der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 5 I S. 1 GG) vorgenommen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei einer möglichen Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB stets die Meinungsfreiheit berücksichtigt werden muss. Somit muss jede Aussage im jeweiligen Kontext genau geprüft und abgewogen werden – auch, bevor sie als Schmähkritik eingeordnet werden kann. Das BVerfG stellt damit die restriktive Handhabung von Formalbeleidigung und Schmähkritik klar, selbst wenn Meinungsäußerungen in emotionalisierter und ehrbeeinträchtigender Weise vorgenommen werden.
Quellen
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 1 BvR 986/25, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/12/rk20251211_1bvr098625.html?nn=68080
Legal Tribune Online, „Gerichte dürfen Meinungsfreiheit nicht vergessen“, Beitrag von Dr. Max Kolter, veröffentlicht am 25. Februar 2026, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr98625-1bvr58124-beleidigung-meinungsfreiheit-abwaegung