Bundesregierung: Gesetzesentwurf zur Urheberrechtsreform
Bundesregierung: Gesetzesentwurf zur Urheberrechtsreform
Die Bundesregierung hat am 3. Februar 2021 einen Gesetzesentwurf zur Reform des Urheberrechts auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf soll das Urheberrecht an das digitale Zeitalter anpassen und zugleich die EU-Urheberrechtsrichtlinie in nationales Recht umsetzen.
Der von allen Seiten scharf kritisierte Gesetzesentwurf normiert unter anderem in einem eigenen Urheberrechte-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E), die Verantwortlichkeit von Plattformen wie beispielsweise Youtube für den Upload von urheberrechtlich geschützten Werken durch ihre Nutzer:innen. Künftig sollen Plattformen auf den Erwerb von kollektiven Lizenzen von Plattenfirmen und Verwertungsgesellschaften angewiesen sein, um eine angemessene Beteiligung der Verwerter:innen und Kreativen sicherzustellen. Ein Anspruch der Kreativen auf Vergütung besteht danach auch für gesetzlich erlaubte Nutzungen wie beispielsweise Bagatellnutzungen.
Die Regelung zur Bagatellnutzung sieht vor, dass nicht-lizenzierte Inhalte ausnahmsweise in begrenztem Umfang von den Nutzer:innen hochgeladen werden dürfen, soweit damit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Der Umfang der genutzten Werkausschnitte darf hierbei bis zu 15 Sekunden eines Filmwerks, Laufbildes oder einer Tonspur, bis zu 160 Zeichen eines Textes und bis zu 125 kilobyte je Lichtbild oder Grafik betragen. Damit wurde der Referentenentwurf (vgl. unsere Meldung), der einen größeren Umfang für nicht-lizenzierte Inhalte vorsah, deutlich eingeschränkt. Zusätzliche Bedingung ist, dass es sich um nutzergenerierte Inhalte handelt, die weniger als die Hälfte eines Werkes enthalten und darüber hinaus mit anderen Inhalten kombiniert wurden.
Bei längeren Ausschnitten, die über eine geringfügige Nutzung hinausgehen, soll für Nutzer:innen die Möglichkeit bestehen, sie als „mutmaßlich erlaubt“ zu kennzeichnen, soweit sie es z.B. für ein Zitat oder eine Parodie halten (sog. Pre-Flagging). Im Gegenzug sind Plattformen verpflichtet einen „roten Knopf“ für die Rechteinhaber:innen einzurichten, die damit bestimmte Inhalte blockieren können. Hierzu muss der:die Rechteinhaber:in erklären, dass nicht von einem „mutmaßlich erlaubten“ Inhalt ausgegangen wird und eine fortlaufende öffentliche Wiedergabe die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt, wie es vor allem bei aktuellen Spielfilmen der Fall ist.
Die Plattformen müssen folglich dafür sorgen, dass nicht erlaubte und nicht lizenzierte Inhalte, gesperrt werden. Damit setzt das neue Gesetz den umstrittenen Uploadfilter, der aus Art. 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie hervorgeht, um.
Der UrhG-E enthält zudem ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger:innen im Internet, nachdem dieses in der Vergangenheit aus formellen Gründen vor dem EuGH gescheitert ist. Die Urheber:innen sind hiernach grundsätzlich zu einem Drittel an potenziellen Einnahmen der Verleger:innen zu beteiligen, wovon jedoch durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Außerdem finden sich eine Nutzungserlaubnis geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches sowie Anpassungen des Urhebervertragsrechts. Den Verwertungsgesellschaften soll zudem künftig die Möglichkeit des Erwerbs von kollektiven Lizenzen geboten werden. Die Verlegerbeteiligung erfährt ebenfalls eine Neuordnung, indem Verlage an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen beteiligt werden.
Der Gesetzesentwurf wird im nächsten Schritt dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und anschließend dem Bundestag zur Beratung vorgelegt. Eine Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie muss bis Juni dieses Jahres erfolgen.
Quellen:
Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, abrufbar unter:
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 3.02.2021, abrufbar unter: