BMJ veröffentlicht Eckpunktepapier für ein Gesetz gegen digitale Gewalt

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat ein Eckpunktepapier für ein Gesetz gegen digitale Gewalt veröffentlicht. Wie bereits im Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien festgelegt, soll das Gesetz vor allem Auskünfte über die Identität von Tätern und Account-Sperren erleichtern.

Um Opfern digitaler Gewalt die zur Rechtsdurchsetzung nötige Auskunft über die Identität des Täters zu verschaffen, sollen neue, über die bisher existierenden hinausgehende, Auskunftsansprüche geschaffen werden. So soll künftig unter Umständen auch ein Anspruch auf Herausgabe der IP-Adresse bestehen. Der Auskunftstatbestand soll auf alle Fälle von Verletzungen absolut geschützter Rechtsgüter ausgeweitet werden und sich nicht mehr auf bestimmte Straftatbestände beschränken. Der Kreis der Auskunftsverpflichteten soll um Anbieter von Messenger- und Internetzugangsdiensten erweitert werden. Dieser Schritt führt in Kombination mit der Herausgabe der IP-Adresse erst dazu, dass die Identität von Tätern ermittelt werden kann. Das Eckpunktepapier spricht daneben eine Reihe von Regelungen an, die das Auskunftsverfahren an sich effektiver gestalten sollen. Darunter fallen beispielsweise Regelungen zur vorsorglichen Sicherung der Daten oder die Gerichtskostenfreiheit des Auskunftsverfahrens. Zudem soll bei offensichtlichen Rechtsverletzungen die Möglichkeit geschaffen werden, die Auskunftserteilung mittels einstweiliger Anordnung durchzusetzen.

Daneben soll Gerichten die Möglichkeiten gegeben werden, auf Antrag der Betroffenen gegenüber dem Dienstanbieter die Sperrung des Accounts auszusprechen, von dem die Rechtsverletzungen ausgehen. Auf diese Weise kann auch bei fehlender Kenntnis der Identität auf wiederholte Verletzungen durch einen Account reagiert werden. Im Eckpunktepapier wird darauf hingewiesen, dass eine solche Sperrung aber verhältnismäßig sein muss. Dies setzt insbesondere eine Rechts-, und keine Community-Standards-Verletzung voraus, eine Inhaltsmoderation darf als milderes Mittel nicht ausreichen und es muss eine Wiederholungsgefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen. Vor der Sperre muss dem Accountinhaber außerdem durch den Diensteanbieter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Sperre wird nur auf Zeit angeordnet.

Das Eckpunktepapier wird auch Gegenstand beim Fachforum „Hass im Netz“ sein, das am 19. April im BJM stattfindet.  Die am Gesetzgebungsprozess Beteiligten haben dann bis zum 26. Mai 2023 die Möglichkeit, sich zum Eckpunktepapier zu äußern. Danach wird das BMJ einen Referentenentwurf vorlegen.

Hier sind das Eckpunktepapier und die zugehörigen Erläuterungen abrufbar.