Bier darf nicht mit dem Zusatz „bekömmlich“ beworben werden
Bier darf nicht mit dem Zusatz „bekömmlich“ beworben werden
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent darf nicht mit dem Attribut „bekömmlich“ beworben werden. Dies stellt einen Verstoß gegen die „Health-Claims-Verordnung“ von 2006 dar. Denn der Zusatz „bekömmlich“ suggeriere, der Konsum dieses Bieres habe keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit des Konsumenten.Vielmehr assoziierten die angesprochenen Verkehrskreise den Zusatz „bekömmlich“ mit „gesund“, „leicht verdaulich“ und „zuträglich“. Mit dieser Entscheidung wies der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 17. Mai 2018 die vom Landgericht Stuttgart als Berufungsgericht zugelassene Revision einer Allgäuer Brauerei zurück.
Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb, ein Zusammenschluss von rund 350 Unternehmen unterschiedlicher Branchen, die sich die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs auf die Fahnen geschrieben hat. Beklagte war eine Bierbrauerei aus Leutkirch im Allgäu. Diese hatte im Internet einige Biere mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent Alkohol mit dem Wort „bekömmlich“ beworben. Der Kläger hatte argumentiert, dass es sich bei der Bezeichnung „bekömmlich“ um eine „gesundheitsbezogene Angabe“ handele, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 von 2006 (Health-Claims-Verordnung) für alle Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten ist.
Die Brauerei hatte die Ansicht vertreten, der Begriff „bekömmlich“ sei als „reine Qualitätsaussage“ zu verstehen. Zudem stehe er in der Tradition des seit den 1930er Jahren verwendeten Werbeslogans „Wohl bekomm´s!“ der Brauerei.
Sowohl das Landgericht Ravensburg als auch das Oberlandesgericht Stuttgart gaben dem Kläger Recht. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Die Karlsruher Richter stellten nunmehr klar, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liege auch dann vor, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht werde, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Schon 2012 hatte der EuGH einer Pfälzer Winzergenossenschaft untersagt, ihren Wein als „bekömmlich“ zu bezeichnen. Denn damit suggeriere der Winzer, der Wein sei der Gesundheit zuträglich (EuGH, Urteil vom 06.09.2012, – C-544/10 -).
Urteil des BGH vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16