BGH zur Nutzung von Musik im Rahmen eines Bühnenstücks

Der BGH hat entschieden, dass die Abstimmung von Musik auf ein Bühnenstück und die Erstellung derselben als Auftragskomposition für sich genommen nicht für die Bejahung einer bühnenmäßigen Aufführung ausreichen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.4.2022 – I ZR 107/21

Geklagt hat ein Komponist, der 2015 eine Auftragskomposition zum Theaterstück „Der Idiot“ für das Staatsschauspiel Dresden erstellt hat. Die Inszenierung wurde sodann inklusive der Musik ab 2016 in drei Spielzeiten durch das Düsseldorfer Schauspielhaus aufgeführt. Während das Schauspielhaus für die Spielzeit 2016/2017 nach Aufforderung eine pauschale Vergütung an den Komponisten zahlte, verweigerte es eine solche für die weiteren Spielzeiten mit Verweis auf die Abrechnung der Aufführungen mit der GEMA.

Dagegen wandte sich der Komponist mit einem Unterlassungsantrag zunächst mit Erfolg. Das LG Düsseldorf und das OLG Düsseldorf sahen ihn durch die Aufführungen in seinem Urheberrecht verletzt. Die konkrete Form der Aufführung sei nicht vom GEMA-Berechtigungsvertrag erfasst. Die Gerichte stellten einen inneren Zusammenhang zwischen Musik und Spielgeschehen fest. Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich um eine Auftragskomposition handele und diese auf eine spezielle Inszenierung des Stücks abgestimmt sei. Zudem könne die Musik nicht sinnvoll ohne die schauspielerische Darbietung genutzt werden.

In dem kürzlich veröffentlichten Urteil schreibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung fort, dass Musik, die im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung eines Sprechtheaterstücks erklingt, bühnenmäßig i.S.d. § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG aufgeführt wird, wenn sie integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient. Vorausgesetzt wird dabei ein enger innerer Zusammenhang zwischen Musik und Spielgeschehen, der einzelfallbezogen festgestellt werden muss. Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen reichen laut BGH nicht dafür aus, das Vorliegen eines solchen inneren Zusammenhangs zu bejahen. Dementsprechend sei die Feststellung des OLG, dass die Musik integrierender Bestandteil des Bühnenstücks sei, falsch.

Daher hat der BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das OLG habe nun genauer zu prüfen, ob ein innerer Zusammenhang besteht und damit die Lizenzierung der Aufführungen durch den Komponisten nötig gewesen wäre.

Quellen

BGH, Urteil vom 7.4.2022 – I ZR 107/21, abrufbar unter https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=34c819d4d95aca97aa1e2381371ad43f&nr=131152&pos=0&anz=1

beck-aktuell, Musik als Teil eines Bühnenstücks, Meldung vom 14.09.2022, abrufbar unter https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-musik-als-teil-eines-buehnenstuecks