BGH: Mediale Spekulationen über Beziehung eines Komikers rechtmäßig

Die Berichterstattung, in der über eine Liebesbeziehung eines Komikers spekuliert wurde, hat der BGH für zulässig erklärt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02. August 2022 – VI ZR 26/21

Die parallele Veröffentlichung von ähnlichen Urlaubsfotos auf den Instagram-Kanälen des klagenden Komikers und einer Bloggerin wurde 2018 zum Anlass genommen, über den Beziehungsstatus desselben zu spekulieren. Die Beziehung der beiden war bis zu diesem Zeitpunkt nicht öffentlich. Dennoch verbreitete die Betreiberin eines Online-Auftritts die Information, dass es eine Liebesbeziehung gebe und stützte sich neben den Fotos auf eine Aussage aus dem privaten Umfeld der Betroffenen. Gegen diese Berichterstattung klagte der Komiker auf Unterlassung.

In einem nun veröffentlichten Urteil hat der BGH festgestellt, dass durch die Berichterstattung von Spekulationen über eine Liebesbeziehung zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen werden kann. Im konkreten Fall sei dieser Eingriff jedoch nicht rechtswidrig. Es gebe ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die vom Kläger beanstandeten Äußerungen rechtfertige.

Ein Bericht über eine mögliche Beziehung sei bereits kein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre des Klägers. Zudem habe er sich in der Vergangenheit mehrfach öffentlich zu seinem Privatleben geäußert und dabei ebenfalls über Liebesbeziehungen gesprochen. Er habe seinen Status als Single in den Vordergrund gestellt, sich aber auch zu Vorstellungen und Wünschen hinsichtlich einer möglichen Partnerin und vergangenen Beziehungen geäußert. Zu den Urlaubsfotos führt der BGH aus, dass diese dazu geeignet seien, Interesse an den abgebildeten Vorgängen zu wecken. Darüber hinaus liege es nicht fern, dass durch die parallele Veröffentlichung der Fotos eine Verbindung hergestellt werde.

Das LG Berlin (Entscheidung vom 27. September 2018 – 27 O 226/18) gab dem Kläger recht und untersagte die weitere Berichterstattung etwa über eine neue Beziehung des Klägers. Diese Auffassung bestätigte das KG Berlin (Entscheidung vom 22. Oktober 2020 – 10 U 184/18), da es sich bei der Veröffentlichung der ähnlichen Urlaubsfotos nicht um eine sog. „Selbstöffnung“ des Klägers handele. Mit seiner Entscheidung hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben.

Quellen

BGH, Urteil v. 02.08.2022 – VI ZR 26/21, abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=131134&pos=0&anz=1

beck-aktuell, Zulässige Berichterstattung über Liebesbeziehung eines Komikers, Meldung vom 12.09.2022, abrufbar unter https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-zulaessige-berichterstattung-ueber-liebesbeziehung-eines-komikers