BGH: Haftung eines Registrars für Urheberrechtsverletzungen als ultima ratio

Der BGH hat entschieden, dass ein Domain-Registrar subsidiär als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet und keine anlasslosen allgemeinen Prüf- und Überwachungspflichten auferlegt werden können.

Bundesgerichtshof, Urteil des I. Zivilsenats vom 15.10.2020 – I ZR 13/19

In dem Ende November veröffentlichten Urteil hat sich der BGH zur Frage der Störerhaftung eines Registrars geäußert. Die Richter gehen davon aus, dass ein Registrar im Hinblick auf die Haftung für Urheberrechtsverletzungen wie ein Accessprovider zu behandeln ist. Demnach unterliegt er keinen anlasslosen allgemeinen Prüf- und Überwachungspflichten.

Der Registrar bietet laut BGH eine im Grundsatz neutrale Dienstleistung an, die im Interesse der Allgemeinheit liegt und er wirkt administrativ auf die Erreichbarkeit einer Internetdomain hin. Mit der Registrierung einer Domain trägt das Unternehmen adäquat-kausal dazu bei, wenn es durch diese Domain zu Urheberrechtsverletzungen kommt. Da in der Regel nicht davon auszugehen ist, dass Kenntnis über die bereitgestellten Inhalte besteht, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen, damit ein Registrar als Störer haften kann.

Der Rechtsinhaber muss nachweisen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt und dass die fragliche Domain überwiegend illegale Inhalte bereitstellt. Zudem muss er zunächst gegen die Beteiligten vorgehen, die die Rechtsverletzung begangen oder dazu beigetragen haben. Dabei handelt es sich gewöhnlich um den Webseitenbetreiber und den Host-Provider. Wenn nicht gegen diese Beteiligten vorgegangen wurde, muss zumindest belegt werden, dass bei einer solchen Inanspruchnahme jede Erfolgsaussicht fehlt. Diese Informationen müssen dem Registrar hinreichend klar, mit allen relevanten Umständen und konkreten Angaben übermittelt werden. Erst wenn er nach diesem Hinweis nicht aktiv wird, kann er als Störer in Anspruch genommen werden.

Hintergrund des Urteils ist der Rechtsstreit zwischen einer Tonträgerherstellerin als Rechtsinhaberin und einem Domain-Registrar. Dieser hatte eine Domain registriert, über die Internetnutzer auf eine BitTorrent-Suchseite weitergeleitet wurden, über die Musikwerke mittels Filesharing heruntergeladen werden konnten. Die Rechtsinhaberin verlangte von der Beklagten die Dekonnektierung der Domain. 

Ob die Rechtsinhaberin den Registrar im vorliegenden Fall in Anspruch nehmen konnte, ist noch nicht abschließend geklärt. Der BGH sieht die Feststellungen in der Sache als unvollständig an und hat den Fall deshalb an das OLG Saarbrücken zurückverwiesen.

Quellen:

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 in der Rechtssache I ZR 13/19: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%2013/19&nr=112397

Meldung bei beck-aktuell vom 27. November 2020: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-registrar-nur-subsidiaer-fuer-urheberrechtsverletzungen-haftbar