BGH: Fiktive Lizenzgebühr bei unzulässiger Bildnutzung als „Klickköder“

Der BGH hat entschieden, dass einem:einer Prominenten eine fiktive Lizenzgebühr zusteht, wenn ein Presseunternehmen ein Bild als „Klickköder“ nutzt, ohne dass der redaktionelle Beitrag einen Bezug zur abgebildeten Person hat.

Bundesgerichtshof, Urteil des I. Zivilsenats vom 21.01.2021 – I ZR 120/19

Der I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass einem:einer Prominenten eine fiktive Lizenzgebühr zusteht, wenn ein Presseunternehmen ein Bild zu einem Beitrag nutzt, der in keinem Zusammenhang zur abgebildeten Person steht. Da die Bebilderung also lediglich Aufmerksamkeit erregen sollte („Klickköder“/„Clickbait“) und keine Nutzungserlaubnis vorlag, handelt es sich um einen unzulässigen Eingriff in das Recht am eigenen Bild.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Entscheidung über die Verwendung eines Bildnisses für Werbezwecke ein wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts darstellt. Im Kontext der unerlaubten Nutzung für einen redaktionellen Beitrag kommt bei einem:einer Prominenten grundsätzlich die Nutzung der Ausnahme für Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte in Betracht. Bei der Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und denen der Beklagten sind allerdings die Interessen des Klägers höher zu gewichten. Der Beitrag sei bereits an der „Grenze zu einer bewussten Falschmeldung“ einzuordnen, weshalb der Schutzbereich der Pressefreiheit nur marginal betroffen sei. In diesem Zusammenhang müsse es der Kläger nicht hinnehmen, dass die Presse ein Bild unentgeltlich zu Werbezwecken für redaktionelle Beiträge nutzt, die keinen Bezug zu ihm haben.

Hintergrund des Verfahrens war die Klage gegen ein Presseunternehmen, das in seinem Facebook-Profil einen Beitrag folgendermaßen bewarb: „+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.“ Ein Bild des Beklagten wurde in diesem Post zusammen mit Fotos von drei anderen Personen genutzt. Im Beitrag selbst wurde wahrheitsgemäß über eine der abgebildeten Personen berichtet, wobei der Kläger nicht erwähnt wurde.

Quelle:

BGH, Pressemitteilung vom 21.01.2021 zur Entscheidung im Verfahren I ZR 120/19, „Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als ‚Klickköder‘“, abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021013.html?nn=10690868