BGH: Auskunftspflicht von YouTube beschränkt sich auf Postadresse
BGH: Auskunftspflicht von YouTube beschränkt sich auf Postadresse
Der Umfang der Auskunftspflicht von Plattformen bei Urheberrechtsverletzungen beschränkt sich hinsichtlich der „Anschrift“ auf die Postadresse. Nicht umfasst sind E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen.
Bundesgerichtshof, Urteil des I. Zivilsenats vom 10.12.2020 – I ZR 153/17
Der Bundesgerichtshof hatte über den Umfang der Auskunftspflicht im Sinne des Anspruchs aus § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG zu entscheiden. Dabei ging es um die Frage, welche Daten unter den Begriff „Anschrift“ zu fassen sind, die einem Rechtsinhaber im Falle einer Urheberrechtsverletzung zu übermitteln sind. Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass der Begriff deckungsgleich mit dem unionsrechtlichen Begriff der „Adresse“ ist und somit keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen umfasst.
Hintergrund des Verfahrens war die Klage einer Filmverwerterin gegen die Plattform YouTube. Auf der Plattform wurden urheberrechtlich geschützte Filme in voller Länge hochgeladen. Um gegen diese Urheberrechtsverletzung vorzugehen, hat die Klägerin Auskunft über Name und Anschrift verlangt. Für das Hochladen eines Videos ist eine E-Mail-Adresse und im Falle einer Dauer über 15 Minuten eine Telefonnummer anzugeben. Zudem wird die IP-Adresse gespeichert. Daher hat die Klägerin von der Beklagten verlangt, diese Informationen herauszugeben.
Der BGH hatte das Verfahren mit Beschluss vom 21. Februar 2019 zunächst ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Begriff der „Adresse“ im Sinne der Durchsetzungsrichtlinie (2004/48/EG) die ersuchten Informationen umfasst. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 09. Juli 2020 verneint. Dieser Auslegung folgend hat der BGH die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 159/2020 vom 10. Dezember 2020, abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=112838&linked=pm&Blank=1 [Der Volltext des Urteils ist noch nicht verfügbar, Stand: 21.12.2020]