BayObLG München zur Beleidigung eines Richters
BayObLG München zur Beleidigung eines Richters
Das BayObLG hat einen promovierten Mediziner, der einen Richter als „eklig parteiischen Amtsrichter“ bezeichnet hat, zu einer Geldstrafe wegen Beleidigung verurteilt.
Bayerisches Oberstes Landesgericht München, Beschluss vom 04. Juli 2022 – 202 StRR 61/22
Im Rahmen eines Zivilprozesses wurde der Angeklagte mit einer Kostenentscheidung konfrontiert, die dieser nicht hinnehmen wollte. Er wurde als Zweitschuldner für die Gerichtskosten in Anspruch genommen und hätte das Geld von der unterlegenen Gegenseite im Nachhinein herausverlangen können. Diese übliche Praxis sah der Angeklagte als unrechtmäßig an und legte gegen den Richter Dienstaufsichtsbeschwerde ein, worin er diesen der strafbaren Untreue bezichtigte. Zudem bezeichnete er den Richter als „eklig parteiischen Amtsrichter“ und dessen Vorgehen als „schikanöse Schandtat“.
Diese schriftlich getätigten Äußerungen führten zu einer Verurteilung wegen übler Nachrede. Die Berufung des Mannes war erfolglos und nun entschied ebenfalls das BayObLG gegen den Mediziner. Zwar erfülle der Vorfall nicht den Tatbestand der üblen Nachrede, jedoch kommt das Gericht nach einer umfassenden Abwägung zu dem Schluss, dass es sich um eine Beleidigung handele.
Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Äußerungen des Mannes keine Schmähkritik seien, da diese im Kontext der Rüge einer Diensthandlung getätigt wurden und somit ein sachlicher Zusammenhang vorhanden sei. Ebenso sei das Vorliegen einer Formalbeleidigung und eine Verletzung der Menschenwürde des Richters abzulehnen. Sodann hat das Gericht eine Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit und des Rechts der persönlichen Ehre vorgenommen. Im konkreten Fall sei auf Seiten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass mit der Dienstaufsichtsbeschwerde eine „Machtkritik“ als besonderer Ausfluss der Meinungsfreiheit einhergehe. Zudem sei die Äußerung nicht vor einem größeren Personenkreis, sondern gegenüber dem Dienstvorgesetzten vorgetragen worden. Jedoch habe es keinen nachvollziehbaren Anlass für die außerordentlich ehrverletzenden Aussagen gegeben. Der Richter habe seine Entscheidung auf gesetzlicher Grundlage gefällt, eine übliche Praxis angewandt und diese dem Angeklagten mehrfach erläutert. Zudem hat sich der Angeklagte schriftlich und damit nicht spontan geäußert. Des Weiteren hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte als promovierter Mediziner einen hohen Bildungsstand habe, sich versiert ausdrücken könne und zudem versucht habe in seinen Eingaben juristisch zu argumentieren. Es sei daher möglich und zumutbar gewesen, sein Anliegen auf andere Weise zu verfolgen.
Quellen
BayObLG, Beschluss vom 04.07.2022 – 202StRR 61/22, abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-16999?hl=true
lto, „Eklig parteiischer Amtsrichter“ ist eine Beleidigung, Beitrag vom 21.07.2022, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/justiz/j/bayerisches-oberstes-landesgericht-muenchen-beleidigung-richter-meinungsfreiheit-untreue-schmaehkritik/yObLG: ‘Eklig parteiischer Amtsrichter’ beleidigend (lto.de)