ARTE muss Einspeiseentgelte zahlen

Kabelstreit: BGH verurteilt Fernsehsender ARTE zur Zahlung von Einspeiseentgelte an Kabelnetzbetreiber Unitymedia und Vodafone  

Urteile des BGH vom 18. Februar 2020 (Az.: KZR 7/17 („Vodafone“)) und KZR 6/17 („Unitymedia“)

 

Der deutsch-französische Fernsehsender ARTE muss für die Verbreitung von Programmsignalen Einspeiseentgelte an die Kabelnetzbetreiber Unitymedia und Vodafone zahlen. Das hat der BGH am 18. Februar 2020 entschieden und den Rechtsstreit teilweise an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Diese Entscheidung bringt weitere Klarheit in den bereits seit mehreren Jahren schwelenden Streit zwischen den Kabelnetzbetreibern Vodafone (ehemals Kabel Deutschland) und Unitymedia auf der einen Seite und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf der anderen Seite.

Im Kern ging es in dem Rechtsstreit um die Frage der Wirksamkeit der Kündigung von Einspeiseverträgen. Zum Ablauf des Jahres 2012 hatten die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender ARD, ZDF und ARTE ihre Verträge, wonach sie für die Verbreitung von Programmsignalen Einspeiseentgelte an die beiden Kabelnetzbetreiber zu zahlen hatten, gekündigt. Wegen der Must-Carry-Regelung speisten die Kabelnetzbetreiber die Programmsignale der öffentlich-rechtlichen Sender jedoch weiter ein. Sie argumentierten, dass sich aus der „Must-Carry-Regelung“ die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Sender ergebe, die Kosten der Verbreitung mitzutragen.

ARD und ZDF hatten sich bereits vor der BGH-Entscheidung auf einen außergerichtlichen Vergleich geeinigt. 

Das OLG Karlsruhe als Vorinstanz hatte entschieden, dass die Vertragskündigung durch ARTE wirksam war und nicht gegen das Kartellverbot aus § 1 GWB verstoße.

Zwar hätten die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF ihr Verhalten abgestimmt, doch habe diese Abstimmung in Bezug auf ARTE keine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt.

Dieser Einschätzung widersprach der BGH. Er erklärte die Kündigung für unwirksam und den Einspeisevertrag für nicht beendet. Die Richter argumentierten, dass der Kündigung eine nach § 1 GWG verbotene Abstimmung unter Wettbewerbern zugrunde lag und damit gegen Kartellrecht verstoßen habe. Denn die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF – obgleich Gesellschafter von ARTE – stünden in Wettbewerb zum deutsch-französischen Sender.  

 

Quelle:

Urteil des BGH v. 18.02.20120 (KZR 7/17 „Vodafone“) abrufbar unter: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7169f4bda21311373af837526bccd4f2&nr=104574&pos=0&anz=1