Aktuelle Entscheidungen zu Wahlwerbung, Wahlberichterstattung und Wahlarena-Sendungen
Aktuelle Entscheidungen zu Wahlwerbung, Wahlberichterstattung und Wahlarena-Sendungen
Im Februar sind mehrere Entscheidungen deutscher Gerichte im Kontext vergangener Landtagswahlen und der bevorstehenden Bundestagswahl ergangen. Sie finden sich hier jeweils kurz zusammengefasst.
Wahlarena-Sendungen
Nach Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 14. Februar 2025 ist der Westdeutsche Rundfunk (WDR) nicht verpflichtet, die Spitzenkandidatin der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) zur Sendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ einzuladen. Der WDR dürfe sich auf diejenigen Parteien konzentrieren, die eine reelle Chance darauf hätten, die Politik der kommenden Jahre maßgeblich zu beeinflussen.
OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2025 – 13 B 105/25
Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde der Partei BSW gegen die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen über die Nichtberücksichtigung zur “ARD-Wahlarena” hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 15. Februar 2025 nicht zur Entscheidung angenommen.
BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2025 – 2 BvR 230/25
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hingegen verpflichtete den Südwestrundfunk (SWR) mit Beschluss vom 05. Februar 2025, das BSW zu seinen Wahlarena-Sendungen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz einzuladen. Wenn die Freie Demokratische Partei (FDP) zu den Sendungen eingeladen würde, müsse auch das BSW kommen dürfen, das in Umfragen etwa gleich stark dastehe.
VGH Mannheim, Beschluss vom 05. Februar 2025 – 1 S 164/25
Wahlwerbung
Das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam versagte der Partei Alternative für Deutschland (AfD) Brandenburg mit Beschluss vom 13. Februar 2025 den begehrten Eilrechtsschutz gegen Untersagung der Verbreitung eines Wahlwerbespots durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg. Der Spot war von der Partei im September 2024 zur brandenburgischen Landtagswahl erstellt und in den sozialen Medien verbreitet worden. Die Medienanstalt hatte darin einen Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gesehen, da Menschen mit dunklerer Haut- und Haarfarbe als bedrohlich dargestellt worden seien. Dies sei laut Medienanstalt geeignet, bei Kindern und Jugendlichen ein Grundmisstrauen zu etablieren und zu verstärken. Dem Beschluss des VG zufolge habe die Medienanstalt dem Jugendschutz Vorrang vor der Meinungsfreiheit einräumen dürfen, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Spot für die Landtagswahl bestimmt gewesen sei. Die AfD kann im Wege der Beschwerde gegen den Beschluss vorgehen.
VG Potsdam, Beschluss vom 13. Februar 2025 – VG 11 L 74/25
Das VG Mainz hat das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) dazu verpflichtet, einen Wahlwerbespot der Partei “Die Partei” zur vorgesehenen Sendezeit am 15. Februar 2025 im Rahmen der bevorstehenden Bundestagswahl auszustrahlen. Als politischer Partei stehe der Antragstellerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ausstrahlung einer von ihr verfassten Wahlwerbung zu. Der Spot deute eine fiktive Vergewaltigungshandlung unter Umkehr des typischen “Rollenbildes” von Gewalttätigkeiten in Partnerschaften an und stelle einen Bezug zu den Eheleuten Merz her. Dabei sei für den durchschnittlichen Betrachter eindeutig erkennbar, dass es sich um eine satirische Überzeichnung handele. Hier überwögen in der Abwägung noch die Meinungsfreiheit der Antragstellerin und ihre Betätigungsfreiheit als politische Partei das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eheleute Merz.
VG Mainz, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 4 L 87/25.MZ
Wahlberichterstattung
Mit seinem Urteil vom 12. Februar 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Präsentation der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) bei der Landtagswahl 2019 in Brandenburg in der Berichterstattung des Senders rbb als rechtmäßig eingestuft. In mehreren Wahlsendungen war die Partei, die 2,6 Prozent der Wählerstimmen erhalten hatte, in den Hochrechnungen im grauen Balken unter „Andere“ zusammengefasst worden. Das BVerwG hielt dies nun für vereinbar mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien.
BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 6 C 5.23
Quellen
beck-aktuell, “BSW-Spitzenkandidatin bleibt bei der WDR-Wahlsendung außen vor”, Meldung vom 14. Februar 2025, abrufbar unter:
beck-aktuell, “Wahlarena-Sendungen: Mal mit, mal ohne BSW”, Meldung vom 05. Februar 2025, abrufbar unter:
beck-aktuell, “Rassistische Wahlwerbung: Jugendschutz geht vor”, Meldung vom 13. Februar 2025, abrufbar unter:
beck-aktuell, “Wahlberichterstattung: Mit 2,6 % gehört ma zu den “Anderen””, abrufbar unter:
BVerfG, “Erfolgslose Verfassungsbeschwerde der Partei BSW zur Nichtberücksichtigung in der Sendung “ARD Wahlarena””, Pressemitteilung vom 17. Februar 2025, abrufbar unter:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-016.html
VG Mainz, “ZDF muss Wahlwerbespot der “Die Partei” im Rahmen des Bundestagswahlkampfs senden”, Pressemitteilung 3/2025, abrufbar unter: