EuGH zur Zuständigkeit von Aufsichtsbehörden im Rahmen der DSGVO

Der Gerichtshof hat entschieden, dass nationale Datenschutzbehörden in Ausnahmefällen gegen DSGVO-Verstöße von Unternehmen vorgehen können, deren Hauptsatz in einem anderen EU-Land liegt.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15. Juni 2021 – C-645/19

Hintergrund des Verfahrens ist die Vorlage eines belgischen Gerichts, das wissen wollte, ob die belgische Datenschutzbehörde GBA in Bezug auf Sachverhalte nach dem In-Kraft-Treten der DSGVO auch gegen Facebook Belgium vorgehen kann und über die erforderliche Klagebefugnis verfügt. Das vorlegende Gericht ist davon ausgegangen, dass gemäß der DSGVO nur der irische Datenschutzbeauftrage zur Erhebung von Unterlassungsklagen befugt sei. Insbesondere stelle sich die Frage, da Facebook Ireland bereits als Verantwortlicher für die Verarbeitung der betreffenden Daten festgestellt worden sei.

Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass eine nationale Datenschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen gegen vermeintliche Verstöße vorgehen kann, auch wenn sie nicht die federführende Behörde ist. Vorausgesetzt wird, dass sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für solche Maßnahmen aus der DSGVO ergebe und das vorgesehene Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz beachtet wird.

Dementsprechend sei es möglich, dass eine solche nicht federführende Aufsichtsbehörde klagebefugt ist und ein Verfahren wegen möglicher Verstöße gegen die DSGVO betreiben kann. Hierzu sei die Niederlassung im Hoheitsgebiet keine Voraussetzung, jedoch müsse die Befugnisausübung in den räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO fallen. Dennoch betont der EuGH, dass grundsätzlich die federführende Behörde für einen Beschluss über einen Verstoß bei der grenzüberschreitenden Verarbeitung zuständig sei. Dabei müsse die Behörde allerdings auch die Ansichten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beachten.

Quellen

Beck-aktuell, Belgische Behörden können gegen DS-GVO-Verstöße von Facebook in Irland vorgehen,  Meldung vom 15. Juni 2021, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eugh-praezisiert-befugnisse-der-datenschutz-aufsichtsbehoerden-im-rahmen-der-ds-gvo

EuGH, Urteil vom 15. Juni 2021, Rechtssache C-645/19, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=242821&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1