OLG Köln: Kennzeichnungspflicht für „Influencer-Posts“

Das OLG Köln hat entschieden, dass Influencer:innen ihre Beiträge in sozialen Medien auch dann als Werbung kennzeichnen müssen, wenn sie hierfür keine unmittelbare Vergütung erhalten.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.02.2021- 6 U 103/20

Anlass der Entscheidung waren Foto-Beiträge einer Influencerin auf der Social-Media-Plattform „Instagram“, die Modeartikel präsentierte und mit sogenannten „Tags“ versah. Die Posts wurden von ihr nicht gesondert als Werbung gekennzeichnet.

Nach Auffassung des OLG Köln kann es sich bei den „Tags“ auch dann um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5a Abs. 6 UWG handeln, wenn die Influencer:innen hierfür von den „getaggten“ Unternehmen kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten haben. Mithilfe von „Tags“ werden Produkte im Rahmen von Postings markiert und die dazugehörigen Unternehmenswebseiten verlinkt. Das Überwiegen der geschäftlichen Zwecke wurde vom OLG Köln anhand von Indizien angenommen. Hierzu zählten insbesondere die hohe Follower:innen-Anzahl sowie die Einbettung der „Tags“ verbunden mit den entsprechenden Herstellerseiten. Ein kommerzieller Zweck werde dadurch verfolgt, dass die Beklagte jedenfalls mittelbar auch ihr eigenes Unternehmen fördere.

Das OLG Köln vertritt mit dieser Argumentation eine restriktivere Auffassung als das OLG München, das im Juni 2020 zugunsten einer Influencerin entschied, die ebenfalls Hersteller-Tags verwendet hatte. Das OLG München folgerte allein hieraus keine Kennzeichnungspflicht und verneinte das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte lässt folglich noch keine klare Linie erkennen. Beide Gerichte haben jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, sodass eine künftige höchstrichterliche Entscheidung mehr Rechtsklarheit herbeiführen wird.

Interessant ist das Urteil des OLG Köln auch vor dem Hintergrund des im Januar 2021 beschlossenen Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht. Dieser bezweckt unter anderem die Klarstellung, in welchen Fällen Inhalte als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden müssen. Kommerzielle Kommunikation soll nach dem Gesetzesentwurf nur dann vorliegen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Absatzförderung steht. Hieran fehlt es, wenn kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für den Post erfolgt sind. Das OLG Köln hat sich im Rahmen des Urteils zu dem Gesetzesentwurf geäußert und Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der EU-Richtlinie 2005/29/EG angemerkt.

Daneben hat der Gesetzesentwurf auch von anderen Stellen Kritik erfahren; unter anderem aus dem Grund, dass die Bundesregierung damit die höchstrichterliche Entscheidung vorweggreift. Diese könnte gegebenenfalls weitere Änderungen der Gesetzeslage erforderlich machen. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf nochmal überarbeitet wird.

 

Quellen:

OLG Köln, Urteil vom 19.02.2021, Az.: 6 U 103/20, Volltext abrufbar unter: https://openjur.de/u/2321548.html

OLG München, Urteil vom 25-06.2020, Az.: 29 U 2333/19, Volltext abrufbar unter: https://openjur.de/u/2274299.html

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 20.01.2021, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Staerkung_Verbraucherschutz_Wettbewerbs-_und_Gewerberecht.html;jsessionid=26FF2F774B9E6B60D14551A91676B50A.1_cid297?nn=6705022