Der „EU-KIDS-Act“: Ein neuer Rechtsrahmen für den Schutz von Kindern im digitalen Raum?
Der „EU-KIDS-Act“: Ein neuer Rechtsrahmen für den Schutz von Kindern im digitalen Raum?
Am 17. September 2026 hat die Europäische Kommission den „EU-KIDS-Act“ vorgelegt, mit dem Ziel, „die Online-Sicherheit von Kindern in der gesamten Union zu verbessern“, und damit einen Vorstoß unternommen, den Online-Jugendmedienschutz durch einen unionsweit einheitlichen Rechtsrahmen zu stärken.
Inhaltlich setzt der „EU-KIDS-Act“ insbesondere drei Schwerpunkte. Zum einen sieht der Verordnungsentwurf altersabhängige Zugangsbeschränkungen für soziale Medien vor. Zum anderen sollen Anbieter verschiedener digitaler Dienste – darunter soziale Netzwerke, Video-Sharing-Plattformen, Online-Spiele, App-Marktplätze und KI-gestützte Chatbots – zu einer altersgerechten und sicheren Ausgestaltung ihrer Dienste verpflichtet werden. Schließlich enthält der Entwurf Vorgaben zur Altersverifikation, die insbesondere die wirksame Durchsetzung der vorgesehenen Zugangsbeschränkungen gewährleisten sollen.
Altersabhängige Zugangsbeschränkungen zu sozialen Medien
Konzentrationsprobleme, Kopfschmerzen, Traurigkeit und das Gefühl sozialer Ausgrenzung – die (übermäßige) Nutzung sozialer Medien bleibt für Kinder und Jugendliche nicht ohne spürbare Folgen und macht sich längst im analogen Alltag bemerkbar. Wie verbreitet die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind, verdeutlicht die diesjährige europaweite Eurobarometer-Umfrage: rund ein Drittel der befragten Jugendlichen berichtet, sich aufgrund sozialer Medien gestresst, traurig oder sozial ausgegrenzt zu fühlen. Neun von zehn Jugendlichen geben zudem an, zumindest ein negatives Symptom im Zusammenhang mit ihrer Bildschirmnutzung zu erleben, darunter insbesondere Konzentrationsprobleme und Kopfschmerzen.
Angesichts dieser gesundheitlichen Risiken wuchs zuletzt auf mitgliedstaatlicher Ebene der politische Druck, die Nutzung sozialer Medien für Kinder und Jugendliche stärker zu regulieren, um den hieraus erwachsenden Gefahren gezielt zu begegnen. Länder wie Österreich, Belgien und Polen mussten unlängst von der Europäischen Kommission durch eine einjährige Stillhaltefrist vor der Umsetzung nationaler und damit nicht unionsweit abgestimmter Regelungen „gebremst“ werden. Auch die Bundesregierung hat deutlichen Handlungsbedarf erkannt und angekündigt, eine nationale Übergangsregelung zu schaffen, um bereits vor einer unionsweiten Einigung verbindliche Vorgaben für die Nutzung sozialer Netzwerke durch Kinder und Jugendliche zu etablieren. Damit soll die Zeit bis zur Verabschiedung einer europäischen Regelung überbrückt werden. Griechenland hat im Oktober dieses Jahres seinerseits ein Verbot der Nutzung sozialer Netzwerke durch unter 15-Jährige gesetzlich verabschiedet, das zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll.
Angesichts dieser Entwicklungen kommt der nun vorgelegte „EU-KIDS-Act“ daher nicht überraschend, trifft vielmehr den Zahn der Zeit. Mit der Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens möchte die Kommission einer andernfalls drohenden Fragmentierung der Regulierung des Online-Jugendmedienschutzes entgegenwirken. So sollen Anbieter sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Diensten künftig grundsätzlich daran gehindert werden, Kindern unter 15 Jahren die Eröffnung beziehungsweise Nutzung eines eigenständigen Nutzerkontos zu ermöglichen, sofern der jeweilige Dienst bestimmte, im Entwurf näher definierte Risikomerkmale aufweist. Hierzu zählen insbesondere die Möglichkeit, in Echtzeit Inhalte an eine unbestimmte Zahl anderer Nutzer zu übermitteln, mit Nutzern außerhalb bereits bestehender Verbindungen Kontakt aufzunehmen oder Empfehlungssysteme auf Grundlage von Profiling einzusetzen. Wie Dr. Stephan Dreyer zutreffend hervorhebt, erfüllt „jede derzeitige reichweitenstarke Plattform mindestens eines dieser Kriterien“, sodass „die neue Altersgrenze im Ergebnis flächendeckend“ wirken dürfte.
Im Einzelnen sieht der Entwurf eine abgestufte Ausgestaltung der Zugangsbeschränkungen vor: Kindern unter 13 Jahren soll der Zugang zu sozialen Medien grundsätzlich verwehrt bleiben; die eigenständige Kontonutzung soll grundsätzlich erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres zulässig sein. Für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren sollen Eltern sogenannte Mini-Konten einrichten können, die mit eingeschränkten Funktionen und besonderen Schutzvorkehrungen verbunden sind. Die Verwaltung und Kontrolle dieser Konten, soll den Erziehungsberechtigten über eine gesonderte Anwendung ermöglicht werden. Auch diese Nutzung wäre allerdings nicht uneingeschränkt möglich. Vielmehr haben die Diensteanbieter besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, zu denen nach dem Entwurf insbesondere eine Begrenzung der täglichen Nutzungsdauer auf eine Stunde zählt. Zudem sollen elterliche Kontrollmöglichkeiten dauerhaft aktiviert sein und bestimmte Kontaktaufnahmen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedürfen. Jüngeren Kindern soll daneben der Zugang zu eigens konzipierten, kinderfreundlichen Video-Sharing-Angeboten über von ihren Erziehungsberechtigten verwaltete Konten offenstehen. Dabei handelt es sich nicht um ein eigenes Nutzerkonto des Kindes, sondern um einen beschränkten Zugang über das Konto der Erziehungsberechtigten. Der Entwurf zielt damit darauf ab, den eigenständigen Zugang zu sozialen Medien hinauszuschieben, die Exposition Minderjähriger gegenüber den identifizierten Risiken möglichst gering zu halten und die Nutzungsmöglichkeiten mit fortschreitendem Alter sukzessive zu erweitern.
Altersverifikation als Voraussetzung einer wirksamen Durchsetzung
Um dem Vorhaben die nötige Durchschlagskraft zu verleihen, lässt es der Verordnungsentwurf nicht bei der Festlegung materieller Zugangsbeschränkungen bewenden, sondern sieht obendrein verbindliche Anforderungen an die verlässliche Altersverifikation vor. Bislang erfolgt diese bei der Einrichtung eines Nutzerkontos auf vielen Plattformen noch auf Grundlage der bloßen Selbstauskunft, etwa durch die Angabe eines Geburtsdatums; dies soll künftig nicht mehr genügen. Stattdessen müssen die eingesetzten Verfahren hinreichend genau, zuverlässig und robust sein, um die vorgesehenen Zugangsbeschränkungen tatsächlich durchzusetzen. Zugleich sollen die anvisierten Altersfeststellungsverfahren strengen Anforderungen an den Datenschutz unterliegen. Sie müssen ausweislich des Verordnungsentwurfs insbesondere ein hohes Maß an Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit und Robustheit gewährleisten und den Grundsätzen der Datenminimierung und der Nichtdiskriminierung entsprechen. Eine Nutzung der erhobenen Daten zur Identifizierung, Ortung, gezielten Werbung oder Profilbildung soll ausgeschlossen sein; die Datenverarbeitung ist vielmehr auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.
Besondere Bedeutung kommt dabei dem im Entwurf ausdrücklich vorgesehenen Prinzip des „Zero Knowledge Proof“ zu. Danach soll der altersüberprüfende Dienst lediglich erfahren, ob eine bestimmte Altersschwelle erreicht ist, ohne Rückschlüsse auf die Identität oder das konkrete Geburtsdatum der überprüften Person ziehen zu können. Für die Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen nach Artikel 6 des Entwurfs sollen Anbieter sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten ausschließlich auf die hierfür vorgesehene zertifizierte EU-Altersverifikationslösung zurückgreifen dürfen. Für andere Altersfeststellungen sieht der Entwurf demgegenüber unter bestimmten Voraussetzungen auch alternative Verfahren vor.
Die Verpflichtung zur Altersverifikation erfasst dabei auch bereits bestehende Nutzerkonten. Innerhalb von sechs Monaten nach Anwendungsbeginn der Verordnung sollen Anbieter feststellen, dass eigenständige Nutzerkonten nur von Personen betrieben werden, die das vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.
Eine nachträgliche Verifikation soll entbehrlich sein, wenn mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Altersvorgabe erfüllt ist. Als mögliche Anhaltspunkte nennt der Entwurf etwa hinterlegte Kreditkarteninformationen oder Rückschlüsse aus dem Zeitpunkt der Einrichtung des Kontos. Voraussetzung ist allerdings eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage; punktuelle Verhaltens- oder Zahlungsdaten dürften für sich genommen regelmäßig nicht genügen, um das Erreichen einer bestimmten Altersschwelle mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.
Die Altersverifikation erweist sich damit als zentrale Voraussetzung für die praktische Wirksamkeit der vorgesehenen Zugangsbeschränkungen. Zugleich tritt hier ein grundlegendes Spannungsverhältnis des Entwurfs zutage: Je konsequenter Altersgrenzen durchgesetzt werden sollen, desto größer ist das Risiko, dass zusätzliche Datenverarbeitungen erforderlich werden und damit gerade jene Privatsphäre beeinträchtigt wird, deren Schutz der Entwurf bezweckt. Die Anforderungen an die Altersverifikation müssen sich daher nicht nur an ihrer Wirksamkeit, sondern ebenso daran messen lassen, ob sie eine zuverlässige Altersfeststellung ermöglichen, ohne unverhältnismäßige Eingriffe in die Rechte der Nutzer zu begründen.
Anforderungen an die inhärente Sicherheit
Der „EU-KIDS-Act“ erschöpft sich indes nicht in der Einführung altersabhängiger Zugangsbeschränkungen zu sozialen Medien. Einen weiteren zentralen Baustein des Regelungskonzepts bilden die Anforderungen an die inhärente Sicherheit digitaler Dienste.
Abschnitt I des Kapitels III des Verordnungsentwurfs erfasst sieben Kategorien digitaler Dienste, darunter Anbieter sozialer Netzwerke, von Video-Sharing-Plattform-Diensten und Online-Spielen sowie Anbieter von KI-Begleitern und dialogbasierten Chatbots. Hinzu kommen insbesondere Anbieter von App-Marktplätzen und Betriebssystemen. Sie werden verpflichtet, ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz Minderjähriger zu gewährleisten und die in Abschnitt II des Kapitels III näher bestimmten Anforderungen einzuhalten. Dienste und Systeme sollen grundsätzlich bereits in ihrer Gestaltung und ihren Standardeinstellungen den festgelegten Schutzanforderungen entsprechen. Abweichungen hiervon sollen nur unter den im Entwurf näher bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, insbesondere wenn im Rahmen einer Altersfeststellung festgestellt wurde, dass es sich bei den Nutzern um Erwachsene handelt. Die konkreten Pflichten unterscheiden sich dabei je nach Kategorie des erfassten Dienstes.
Die Vorgaben zielen insbesondere darauf ab, Risiken suchtfördernder Gestaltungselemente zu reduzieren und Minderjährige vor schädlichen Inhalten sowie Eingriffen in ihre Privatsphäre zu schützen. Anbieter sollen deshalb auf Gestaltungselemente verzichten, die geeignet sind, ein suchtähnliches Nutzungsverhalten zu fördern. Hierzu zählen etwa endloses Scrollen, automatisches Abspielen weiterer Inhalte, bestimmte Belohnungsmechanismen sowie Benachrichtigungen, die Nutzer ohne sachlichen Anlass zur Rückkehr auf die Plattform bewegen sollen.
Auch die Ausgestaltung von Empfehlungssystemen wird reguliert. Dabei ist allerdings kein pauschales Verbot personalisierter oder profilbasierter Empfehlungsfeeds vorgesehen. Vielmehr sollen Anbieter sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten ihre Empfehlungssysteme so ausgestalten, dass die besondere Vulnerabilität und Aufmerksamkeit Minderjähriger nicht ausgenutzt werden. Hierzu sieht der Entwurf einen Mindestbestand an Maßnahmen vor. Hervorzuheben ist insbesondere, dass den von Nutzern ausdrücklich angegebenen Präferenzen Vorrang eingeräumt werden soll. Zudem sollen Empfehlungssysteme nicht auf personenbezogenen Daten beruhen dürfen, die außerhalb des jeweiligen Dienstes erhoben wurden. Eine auf Tracking beruhende Personalisierung soll grundsätzlich deaktiviert sein; daneben muss eine nicht profilbasierte Nutzungsoption zur Verfügung stehen.
Auch hinsichtlich der Standardeinstellungen sieht der Entwurf weitergehende Anforderungen vor. Anbieter sollen künftig sichere Voreinstellungen gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere Beschränkungen der Geolokalisierung und anderer Tracking-Funktionen sowie Vorgaben zur standardmäßigen Deaktivierung bestimmter Zugriffsrechte, etwa auf Kamera und Mikrofon. Ferner sollen Kernschlafzeiten und Schulzeiten durch eine entsprechende Anpassung von Push-Benachrichtigungen geschützt werden. Minderjährige sollen schließlich vor unerwünschten Kontaktaufnahmen durch andere Nutzer, insbesondere durch ihnen unbekannte Personen, bewahrt werden.
Einordnung
Die EU reagiert mit ihrem Vorhaben auf eine regulatorische Entwicklung, die sich in mehreren Mitgliedstaaten bereits deutlich abzeichnet oder zumindest andeutet. Ein unionsweiter Regelungsrahmen in Form des „EU-KIDS-Act“ könnte zu einem einheitlichen Schutzniveau für Minderjährige im digitalen Raum beitragen. Der von der Kommission ausgearbeitete Vorschlag setzt dabei nicht allein auf altersabhängige Zugangsbeschränkungen, sondern sieht insbesondere umfassende Anforderungen an die altersgerechte Gestaltung digitaler Dienste vor. Die Vorgaben zur inhärenten Sicherheit konkretisieren den Ansatz des „Safety by Design“, indem Schutzanforderungen bereits bei der Gestaltung und Entwicklung digitaler Dienste berücksichtigt werden sollen. Damit werden zugleich einheitliche Maßstäbe für die Anbieter geschaffen und die Rechtssicherheit erhöht.
Doch stößt der „EU-KIDS-Act“ in seiner derzeitigen Gestalt auch auf Kritik. Gegenstand dieser, sind neben den datenschutzrechtlichen Implikationen der Altersverifikation insbesondere die vorgesehenen starren Altersgrenzen. Der „EU-KIDS-Act“ folgt in seiner Grundkonzeption damit einem primär schutzorientierten Ansatz, der darauf abzielt, Risiken durch altersabhängige Zugangsbeschränkungen und regulatorische Anforderungen an die Angebotsgestaltung zu reduzieren. Kritiker bemängeln insoweit, dass der Förderung digitaler Kompetenzen und der Befähigung zu einem selbstbestimmten Umgang mit digitalen Diensten zu wenig Bedeutung beigemessen werde. Auch die digitale Teilhabe trete demgegenüber zu sehr in den Hintergrund.
Insbesondere stellt sich mit Blick auf die starren Altersgrenzen und die dadurch tangierten Grundrechte der Betroffenen die Frage, ob die vorgesehenen Zugangsbeschränkungen verhältnismäßig sind oder ob ein vergleichbares Schutzniveau auch durch weniger eingriffsintensive Maßnahmen erreicht werden könnte.
Dabei ist insbesondere fraglich, welchen eigenständigen Schutzgewinn die Altersbeschränkungen neben den umfassenden Anforderungen an die inhärente Sicherheit digitaler Dienste entfalten. Sollen digitale Dienste bereits so ausgestaltet werden, dass sie den besonderen Bedürfnissen und der Schutzbedürftigkeit Minderjähriger Rechnung tragen, bedarf es einer näheren Begründung, weshalb darüber hinaus der Zugang zu bestimmten Diensten beziehungsweise die Möglichkeit einer eigenständigen Kontonutzung pauschal an starre Altersgrenzen geknüpft werden muss.
Quellen:
Europäische Kommission, Sicherheit von Kindern im Internet: EU-Umfrage bestätigt Zusammenhang zwischen Bildschirmzeit und Wohlbefinden, veröffentlicht am 19.06.2026, abrufbar unter: https://commission.europa.eu/news-and-media/news/child-safety-online-eu-survey-confirms-link-between-screen-time-and-wellbeing-2026-06-16_de
Europäische Kommission, EU KIDS Act soll Zugang von Kindern in der EU zu Social-Media-Plattformen beschränken, veröffentlicht am 17.09.2026, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_26_1890
Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut, Der geplante EU KIDS Act – Überblick und Einordnung, , veröffentlicht am 24.09.2026, abrufbar unter: https://leibniz-hbi.de/der-geplante-eu-kids-act-ueberblick-und-einordnung/