Rückblick: Mainz Media Forum: Verantwortung durch Reichweite? (Journalistische) Sorgfalt online



Am 15. Oktober 2026 fand das Mainzer Medienforum zum Thema „Verantwortung durch Reichweite? (Journalistische) Sorgfalt online“ statt. Nachdem Dr. Simone Schelberg (Co-Direktorin des Mainzer Medieninstituts) die Referenten und Gäste begrüßt hatte, führte sie inhaltlich in die Thematik der Veranstaltung ein. Prof. Dr. Matthias Cornils (Co-Direktor des Mainzer Medieninstituts) stellte danach mit Dr. Christian Mensching, LL.M. (Columbia) (Rechtsanwalt und Partner, REDEKER SELLNER SAHS) sowie Prof. Dr. Karina Grisse, LL.M. (Edinburgh) (Leiterin des Fachgebiets für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht und Recht der Digitalisierung, Technische Universität Darmstadt) die beiden Referenten vor.

Die Veranstaltung widmete sich der medienrechtlichen Verantwortlichkeit reichweitenstarker Nutzer digitaler Plattformen im Kontext der Kuratierung und Verbreitung von Inhalten. Im Zentrum stand insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich solche Nutzer auf das sogenannte Laienprivileg berufen können. Darüber hinaus wurde die rechtliche Verantwortlichkeit von Plattformanbietern für rechtswidrige Äußerungen ihrer Nutzer erörtert.

Dr. Christian Mensching leitete mit seinem Vortrag „Laienprivileg trotz Reichweite oder: Journalistische Sorgfaltsanforderungen an nicht-journalistische Veröffentlichungen?“ in die Thematik ein. Ausgehend von der Wahrheitspflicht als wesentlichem Bestandteil journalistischer Sorgfalt und den Rechtsgedanken der §§ 186, 193 StGB entwickelte er zunächst die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Daran anknüpfend erläuterte er das Laienprivileg, das es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, fremde Tatsachenbehauptungen aus journalistischen Quellen im Vertrauen auf deren Richtigkeit weiterzugeben, ohne deren Wahrheitsgehalt selbst abschließend überprüfen zu müssen. Dabei stellte er Bezüge zum sogenannten Agenturprivileg für Journalisten her und ging auf die haftungsrechtlich privilegierende Wirkung der Verdachtsberichterstattung ein. Im weiteren Verlauf widmete sich der Vortrag auch den Voraussetzungen und Grenzen des Laienprivilegs. Dabei vertrat Mensching die Auffassung, dass dessen Anwendung auf Content-Creator angesichts jüngerer gerichtlicher Entscheidungen zunehmend fraglich sei. Insbesondere wirtschaftliche Eigeninteressen könnten gegen eine Privilegierung sprechen, wenn Inhalte nicht lediglich im Rahmen einer privaten Weitergabe fremder Informationen, sondern im Zusammenhang mit einer kommerziellen Tätigkeit und bei großer Reichweite verbreitet würden. Gleichzeitig warf dies die Frage auf, ob die insoweit weniger Privilegierten sich dann zumindest auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berufen können.

Prof. Dr. Karina Grisse knüpfte inhaltlich an den Vortrag von Herrn Dr. Christian Mensching an und griff ebenfalls punktuell Fragestellungen zum Laienprivileg insbesondere mit Blick auf die Behandlung von reichweitenstarken Plattformnutzern auf. Darüber hinaus setzte sie sich mit der Frage der Verantwortlichkeit von Plattformen als Vermittlungsdiensten für die von ihren Nutzern veröffentlichten Äußerungen auseinander. In diesem Zusammenhang stellte sie zunächst fest, dass Plattformanbieter grundsätzlich nicht unter das Medienprivileg des Art. 85 Abs. 2 DSGVO fallen, sodass die Anwendbarkeit der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften und damit eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Plattformanbieter in Betracht kommen. Dafür spreche insbesondere, dass Plattformen die auf ihnen geposteten Inhalte nicht neutral durchleiten, sondern durch deren algorithmische Gewichtung und Priorisierung deren Reichweite beeinflussen, wobei sie eigene finanzielle Interessen verfolgen. Auch die jüngere EuGH-Rechtsprechung scheine dieser Interpretation zunehmend offen gegenüberzustehen. Im Ergebnis seien damit Art. 24 Abs. 1 und 2 DSGVO auf Plattformen anwendbar, wobei zu berücksichtigen sei, dass eine volle inhaltliche Verantwortung nicht bestehe. Allerdings führe dies zu einer Verschärfung bestehender Reaktionspflichten; zudem müsse ggf. über Ansprüche auf Richtigstellung nachgedacht werden.

In der nachfolgenden, von Prof. Dr. Matthias Cornils moderierten Diskussion wurden – unter reger Beteiligung des Publikums – weitere relevante Punkte aufgebracht. Diskutiert wurde etwa über den Begriff des Laien, neue Voraussetzungen, die sich aus einer gewandelten Medienlandschaft ergeben, und darüber, ob und inwieweit Plattformen Inhalte filtern sollten.

Im Anschluss wurde das neue Studienjahr des Masterstudiengangs Medienrecht eröffnet. Studiengangsleiter Prof. Dr. Matthias Cornils würdigte und verabschiedete die erfolgreichen LL.M.-Absolventinnen und Absolventen des letzten Jahres und begrüßte die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des neuen 25. Jahrgangs, die sich nun auf ein vielfältiges, intensives und lehrreiches Kursprogramm freuen dürfen.