LG Frankfurt: Urheberrecht bei KI-generierter Musik und menschlichem Text

Mit Urteil vom 17.12.2025 (Az. 2-06 O 301/25) entschied das LG Frankfurt am Main, dass ein von einer natürlichen Person geschaffener Liedtext Urheberrechtsschutz genießt und die Urheberin die Verbreitung eines Songs, der auf Grundlage dieses Texts mithilfe von KI erzeugt wurde, untersagen kann. Nach dem LG Frankfurt gilt dies auch, wenn der Text durch die KI verändert oder umformuliert wurde.

Im Ausgangsfall hat die Urheberin als natürliche Person einen Liedtext verfasst und diesem eine mittels KI erzeugte musikalische Komposition hinzugefügt. Das so entstandene Lied wurde von der Beklagten ohne Erlaubnis der Klägerin über Spotify und ähnliche Dienste verbreitet. Die Klägerin begehrte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Unterlassung der weiteren Verbreitung des streitgegenständlichen Liedes. Die Beklagte wandte vor Gericht dagegen ein, dass es sich bei dem Lied nicht um schutzfähigen KI-Output handele, der urheberrechtlichen Schutz verdiene. Sie trug vor, sowohl Text als auch Musik seien mithilfe von KI generiert worden und legte hierfür ein Gutachten eines Musiksachverständigen zur KI-basierten Erstellung des Liedes als Beweis vor. In dem Gutachten wurde auf typische Merkmale KI generierter Texte – etwa redundante Formulierungen, eine auffällige Betonung der eigenen Perspektive („Ich werde …“), fehlende strukturelle Kohärenz, das Ausbleiben klassischer Reim- oder Versmuster sowie inhaltliche Unstimmigkeiten – verwiesen, die dem Songtext zukämen. Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit der zentralen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein unter Mitwirkung von KI entstandenes Werk urheberrechtlichen Schutz i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießt.

Fraglich war dabei zunächst, ob das Lied überhaupt ein geschütztes Werk sein kann. Gemäß § 2 I Nr. 1 UrhG erfasst das Urheberrecht nur Werke, die auf einer individuellen, kreativen Tätigkeit eines Menschen beruhen. Einer KI fehlt es an dieser menschlichen Schöpfungseigenschaft, sodass eine Schutzfähigkeit nach § 2 I Nr. 1 UrhG nicht gegeben wäre. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der Schutzfähigkeit trifft auch in Anbetracht des beklagtenseits erhobenen Einwands nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin. Im Rahmen der abgestuften Darlegungslast kann ihn darüber hinaus eine weitergehende Mitwirkungspflicht treffen: Er muss die Einwände des Anspruchsgegners substantiiert widerlegen, insbesondere durch eine nachvollziehbare Darstellung des eigenen Schaffensprozesses. Die Klägerin machte den Schaffensprozess ihres Liedtextes im einstweiligen Verfahren mithilfe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft (§§ 294, 286 ZPO), sodass dieser gem. § 2 I Nr. 1 UrhG schutzfähig ist. Dabei ging das LG Frankfurt davon aus, dass die eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung ausreichend ist, das den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt.

Das streitgegenständliche Lied sei nach dem Vortrag der Klägerin selbstverfasst und beruhe auf ihrer eigenen Lebensgeschichte, während die musikalische Untermalung durch ihren Produzenten unter Einsatz von KI erstellt worden sei. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage nach der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit sogenannter hybrider Werke, bei denen menschliche und KI-generierte Beiträge zusammentreffen.  Im Grundsatz nahm das Gericht eine getrennte Betrachtung der einzelnen Werkbestandteile eines Liedes vor. Der Songtext ist als Sprachwerk i. S. d. § 2 I Nr. 1 UrhG einzuordnen und daher schutzfähig. Diese Schutzfähigkeit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Liedtext Teil eines Gesamtwerks ist, dessen musikalische Komponente unter Einsatz von KI erzeugt wurde. Maßgeblich bleibt die eigenständige schöpferische Leistung im jeweiligen Werkbestandteil. Damit habe das Gericht dem Verfügungsantrag auf Unterlassung der weiteren Verbreitung gem. § 97 I UrhG stattgegeben.

Das Urteil macht deutlich, dass von Menschen geschaffene Werkbestandteile auch dann urheberrechtlichen Schutz genießen können, wenn im weiteren Produktionsprozess KI zum Einsatz kommt. Angesichts der dem Kläger obliegenden Beweislast für die Eigenständigkeit eines Werkes ist es für Künstler ratsam, den eigenen Schaffensprozess möglichst sorgfältig zu dokumentieren, um im Streitfall vor Gericht die Eigenständigkeit der eigenen Leistung nachvollziehbar darlegen und belegen zu können.

 

Quellen

https://jan-ehlers.de/lg-frankfurt-teilweise-ki-generiertes-lied-urheberrechtlich-geschuetzt/

https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/lg-frankfurt-206o30125-song-text-musik-vertonung-ki-urheberrecht-2026-03-09

https://www.beyer.law/2026/03/25/ki-einsatz-in-der-musikproduktion-urteil-des-lg-frankfurt-zum-urheberrecht-an-songtexten/

https://www.cbh.de/news/urheberrechtsschutz-fuer-liedtexte-trotz-ki-einsatz-bei-musikproduktion/

https://b2.legal/urheberrecht-ki-generierte-lieder-lg-frankfurt/