BVerwG zu Rundfunkbeitrag

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist die Erhebung des Rundfunkbeitrags erst dann nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn das Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt.

Bundesverwaltungsgericht 6 C 5.24 – Urteil vom 15. Oktober 2025

Die Klägerin hatte sich mit der Begründung gegen die Beitragspflicht für die Zeit zwischen Oktober 2021 und März 2022 gewandt, dass ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, weil der ÖRR kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos geblieben.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sein Urteil damit begründet, dass der Vorteil allein in der individuellen Möglichkeit liege, den ÖRR nutzen zu können. Auf strukturelle Defizite bei der Erfüllung des Funktionsauftrags komme es nicht an. Das BVerwG hat dieses Berufungsurteil nun aufgehoben und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Das Berufungsurteil, so die Leipziger Richter, verkenne die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), nach der der den Beitrag rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des Funktionsauftrags entsprechend ausgestalteten Programms liege. Die Klägerin könne der Beitragspflicht aber angebliche Defizite im Programm nicht unmittelbar entgegenhalten, weil die einfachgesetzliche Ausgestaltung (§ 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) keine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags vorsehe. Auch habe sie kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags.

Allerdings fehle es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht, wenn das Gesamtprogramm des ÖRR die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Die Schwelle für eine Verletzung dieses Gebots sei hoch. Ob der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sei, stehe erst dann in Frage, wenn das mediale Gesamtangebot der ÖRR über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite erkennen ließe, so das BVerwG. Es sei eine Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren zugrunde zu legen. Bei entsprechender Bestätigung in der Beweiserhebung müsse ein Verwaltungsgericht die Rundfunkbeitragspflicht im Wege einer konkreten Normenkontrolle zur Überprüfung vorlegen. Der Verwaltungsgerichtshof sei der entsprechenden Frage nicht nachgegangen, weshalb der Rechtsstreit zurückverwiesen wird. Es sei jedoch, so heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts, „derzeit überaus zweifelhaft“, ob die Klägerin eine Vorlage ans BVerfG erreichen könne

Quelle

BVerwG, „Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt“, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15. Oktober 2025, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/de/pm/2025/80