OVG Koblenz: Keine Sperrpflicht für Access-Provider

Ein Access-Provider kann von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder nicht zur Sperrung von Glücksspielangeboten im Internet verpflichtet werden, wenn dieser als Zugangsvermittler kein „verantwortlicher Diensteanbieter“ im Sinne des Telemediengesetzes ist. Das entschied das OVG Koblenz im Eilverfahren.

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 6 B 11175/22

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Halle (Saale) ist bundesländerübergreifend verantwortlich für die Bekämpfung von illegalem Glücksspiel im Internet und der Werbung dafür. Im Oktober 2022 ordnete sie gegenüber einer in Rheinland-Pfalz ansässigen Anbieterin von Telekommunikationsdiensten an, bestimmte Internetseiten mit Glücksspielangeboten von zwei Lotterieunternehmen mit Sitz in Malta zu sperren. Dadurch sollte ein Zugriff über die von der Anbieterin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge nicht mehr möglich sein.

Gegen die Sperrungsanordnung erhob die Anbieterin Klage und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Während das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz den Eilantrag ablehnte, hatte die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Erfolg. Die getroffene Sperranordnung sei offensichtlich rechtswidrig.

Die Anordnung könne, so die Koblenzer Richter, nicht auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) gestützt werden. Die Vorschrift erlaube Anordnungen gegenüber „verantwortlichen Diensteanbietern“ im Sinne der §§ 8 bis 10 Telemediengesetz (TMG), insbesondere Zugangsvermittlern und Registraren. Dazu zähle die Anbieterin aber nicht.

Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aus dieser Norm selbst bestimme, ohne dabei auf eine Verantwortlichkeit nach dem TMG abzustellen, teilte das OVG nicht. Nach der für die Antragstellerin als Zugangsvermittler maßgeblichen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG seien Diensteanbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Nutzungszugang vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten oder die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hätten. Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen dieses Haftungsausschlusses.

Offenkundig scheide ein Ausschluss der Haftungsprivilegierung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG wegen einer Zusammenarbeit, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, aus. Die Sperranordnung könne auch nicht auf die Auffangermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 gestützt werden, wonach die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen könne. Dem stehe § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 als spezialgesetzliche Sonderregelung entgegen.

 

 

Quellen

OVG Koblenz, Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig, Pressemitteilung Nr. 2/2023 vom 01. Februar 2023, abrufbar unter:
https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/sperrungsanordnung-fuer-unerlaubte-gluecksspielangebote-im-internet-gegenueber-zugangsvermittler-rechts/

Beck-aktuell, Access-Provider nicht zur Sperrung ausländischer Glücksspielseiten verpflichtet, Meldung vom 02. Februar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ovg-koblenz-access-provider-ist-nicht-zur-sperrung-auslaendischer-gluecksspielseiten-verpflichtet