HansOLG: Veröffentlichung der Olearius Tagebücher rechtswidrig

Die Süddeutsche Zeitung hat im Streit um die Veröffentlichung der Olearius Tagebücher vor dem OLG Hamburg verloren.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. März 2022, Az. 7 U 25/21

Im Streit um die Veröffentlichung von Auszügen aus einem Tagebuch des Miteigentümers der Warburg Bank Christian Olearius hat das Hanseatische OLG die Berufung der Süddeutschen Zeitung zurückgewiesen. Wie bereits das Landgericht Hamburg im März 2021 festgestellt hat, war die Veröffentlichung von nicht freigegeben Auszügen aus dem Tagebuch rechtswidrig.

Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Tagebücher amtliche Dokumente in einem Strafverfahren seien, aus denen nicht wörtlich zitiert werden dürfe. Anders liege der Fall allerdings für solche Tagebuch-Passagen, die bereits öffentlich Gegenstand im Untersuchungsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft gewesen seien.

Hintergrund des Verfahrens ist die Berichterstattung über den Cum-Ex-Skandal. Im Zuge dessen hatte die Süddeutsche Zeitung Teile der privaten Tagebücher veröffentlicht, die im März 2018 bei einer Durchsuchung beschlagnahmt wurden. Olearius sah sich durch die Veröffentlichung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und hat Klage gegen die Zeitung eingereicht.

Das Hanseatische OLG hat die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen. Der Prozessbevollmächtigte der Süddeutschen Zeitung Martin Schippan hat angekündigt, die Möglichkeit der Revision nutzen zu wollen.

Quelle

lto, Süddeutsche darf nicht aus Tagebüchern zitieren, Meldung vom 22.03.2022, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/sueddeutsche-olearius-tagebuecher-urteil-berufung-cum-ex-hamburg-scholz-olaf/