BGH: Klarnamenpflicht unter bestimmten Umständen unwirksam

Der BGH hat entschieden, dass Facebook seinen Nutzer:innen unter bestimmten Umständen erlauben muss, die Plattform unter Pseudonym zu verwenden.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 27. Januar 2022 – III ZR 3/21 u. III ZR 4/21

Mit seinen Urteilen vom 27. Januar hat der BGH über die Rechtmäßigkeit der Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks entschieden. Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass die Klarnamenpflicht in bestimmten Fällen rechtswidrig ist. Grund dafür ist, dass diese gegen den Grundgedanken des § 13 TMG in seiner bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung verstößt, der die anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien ermöglichen sollte, soweit dies für die Anbieter technisch möglich und zumutbar ist. Der BGH statuiert, dass bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen davon auszugehen ist, dass der Anbieter zwar im Innenverhältnis von Anbieter und Nutzer:in auf die Übermittlung des Klarnamens bestehen kann. Jedoch ist es für die anschließende Nutzung zumutbar, dass diese unter Pseudonym vorgenommen wird.

Hintergrund der Urteile sind zwei Klagen von Facebook-Nutzer:innen, die die Plattform unter Pseudonym verwenden wollten und daran bisher gehindert wurden. Der BGH stellt in beiden Fällen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einbeziehung der jeweiligen AGB ins Vertragsverhältnis ab. Konkret wurde damit über alte Nutzungsbedingungen von 2015 bzw. Anfang 2018 entschieden. 

Zu beachten ist, dass der BGH offen gelassen hat, welchen Einfluss die DSGVO auf ein solches Verhältnis hat, da diese zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses der Betroffenen noch nicht in Kraft war.

Quelle

BGH, Pressemitteilung Nr. 13/2022 vom 28.01.2020, abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022013.html