Ärzte können Löschung von jameda-Profil verlangen

Ärzte brauchen ein Profil auf dem Bewertungsportal Jameda nicht zu dulden. Das hat der BGH mit Urteil vom 20.02.2018 (Az. VI ZR 30/17) entschieden. Die Richter argumentierten, dass zwischen reinen Bewertungsportalen und Bewertungsportalen mit kostenpflichtigen Präsentations- und Werbemöglichkeiten zu unterscheiden sei.

Für reine Bewertungsportale gelte weiterhin das Grundsatzurteil des BGH vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242). Danach ist eine Speicherung personenbezogener Daten von Ärzten inklusive Patientenbewertungen zulässig. Reine Bewertungsportale sind von der Meinungsfreiheit gedeckt und erfüllen damit eine gesellschaftlich erwünschte Funktion.

Bei jameda handelt es sich jedoch nicht um ein reines Bewertungsportal im Sinne eines „neutralen Informationsmittlers“, so die Richter. Vielmehr sei jameda eine kommerzielle Plattform, auf der sich Ärzte kostenpflichtig präsentieren und für sich werben könnten. Für solche kommerziellen Zwecke müssten Ärzte die Speicherung ihrer Daten nicht dulden.

Nehme sich eine Plattform zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann könne sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führe im Fall von jameda zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition von Ärzten. Ihnen sei ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen.

Urteil des BGH vom 20.02.2018 – Az. VI ZR 30/17